Rz. 255

Gegen die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht ist die weitere Beschwerde gegeben, wenn das LG die Beschwerde zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 S. 2 KostO). Gericht der weiteren Beschwerde ist dann das OLG.

 

Rz. 256

Das OLG ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden, sofern die Beschwerde statthaft ist (§ 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 4 KostO). An nachträgliche oder anderweitig unzulässige Zulassungen ist das OLG nicht gebunden.

 

Rz. 257

Die weitere Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts eingelegt werden (§ 31 Abs. 3 S. 6 KostO).

 

Rz. 258

Auch hier besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (§ 31 Abs. 4 KostO).

 

Rz. 259

Das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt den gleichen Grundsätzen wie das Beschwerdeverfahren.

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