Rz. 75

Nach dem Wortlaut des § 53 S. 1 FamGKG genügt die Angabe des Werts. Erläuterungen des Werts und seiner Berechnung sind danach nicht erforderlich. Gleichwohl liegt es im wohl verstandenen eigenen Gebühreninteresse, die Umstände darzulegen, denen die Wertberechnung folgt. Anderenfalls ist das Gericht zur Prüfung der Angabe und zur ordnungsgemäßen Festsetzung nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht in der Lage. Dies gilt insbesondere für den Wert in Ehesachen, weil zu den Wert bildenden Faktoren die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beteiligten Eheleute (gemäß § 43 Abs. 1, 2 FamGKG) maßgeblich, und sie vom Anwalt deshalb vorzutragen sind, damit das Gericht zutreffend bereits einen vorläufigen Wert für die Ehesache festsetzen kann. Bei der Nichtangabe der Bewertungskriterien kann sich beispielsweise die Zustellung des Scheidungsantrags verzögern mit der Folge nicht unerheblicher vermögensrechtlicher Auswirkungen im Güterrecht und im Versorgungsausgleich. Das Gericht ist auf die Angaben der Beteiligten insoweit angewiesen.

 

Rz. 76

Des Weiteren hat die Vorschrift des § 53 FamGKG besondere Bedeutung in einem Stufenverfahren. Mit der Antragseinreichung sollte deshalb angegeben werden, in welcher Größenordnung der Antragsteller die mit dem Leistungsantrag zunächst noch unbezifferten Ansprüche erwartet, da sich der Verfahrenswert eines Stufenantrags gemäß § 38 FamGKG nach dem höherwertigen Antrag richtet und es sich dabei in der Regel um den noch unbezifferten Leistungsantrag handelt. Das Gericht kann anderenfalls den Verfahrenswert nicht verlässlich ermitteln.

 

Rz. 77

Schließen die Beteiligten einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche, besteht dem Wortlaut nach keine Pflicht zur Wertangabe, da es sich bei dem Vergleich weder um einen Antrag handelt noch die Vergleichsgebühr sich nach dem Verfahrenswert richtet, vielmehr nach dem Vergleichswert. Ungeachtet dessen sollte auch hier der Wert angegeben werden, damit die Gebühr nach FamGKG-KostVerz. 1500 festgesetzt werden kann. Die Wertangabe kann jederzeit berichtigt werden. Ihr kommt keine Bindungswirkung zu. Allerdings kann sie als Indiz herangezogen werden.

 

Rz. 78

Nach entsprechendem Verfahrensausgang wird häufig versucht, im Nachhinein von einer vorläufigen Wertfestsetzung abzurücken. Im Falle des Obsiegens wird regelmäßig vom Rechtsanwalt ein höherer Wert beantragt, während im Falle des Unterliegens eine Herabsetzung begehrt wird. Die Gerichte stellen dann in der Regel zu Recht auf die Indizwirkung der vorläufigen Wertangabe ab. Eine nachträgliche Abänderung aus offensichtlichen kostenerstattungsrechtlichen und damit nicht sachbezogenen Gründen wird dann von der Rechtsprechung abgelehnt. Von daher sollte der vorläufigen Wertangabe Beachtung geschenkt oder der Sinneswandel nachvollziehbar begründet werden.

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