Rz. 30

Das Gericht kann den Verfahrenswert nach durch einen Sachverständigen abschätzen lassen (§ 64 GKG), wenn dies erforderlich ist, wenn also das Gericht weder aus eigener Sachkunde noch unter Mithilfe der Angaben der Parteien in der Lage ist, den zutreffenden Wert für die Erhebung der Gerichtsgebühren zu ermitteln. Die Sachverständigenschätzung ist von Amts wegen einzuholen. Eines Antrags der Parteien bedarf es nicht. Die Anordnung ergeht durch Beschluss.

 

Rz. 31

Die Kosten des Sachverständigen trägt grundsätzlich die Staatskasse, da die Schätzung in ihrem eigenen Interesse erfolgt. Nur ausnahmsweise können die Kosten der Sachverständigenschätzung ganz oder teilweise einer Partei auferlegt werden, und zwar dann, wenn die Abschätzung erforderlich ist, weil die Partei die ihr nach § 63 GKG obliegende Wertangabe unterlassen oder sie zunächst einen unrichtigen Wert angegeben hatte.

 

Rz. 32

Auch das unbegründete Bestreiten eines angegebenen Werts oder eine hiergegen erhobene unbegründete Beschwerde, die aufgrund der durch eine Partei unterlassene oder unrichtige Wertangabe schuldhaft veranlasst worden ist (§ 64 S. 2 GKG), kann zur Auferlegung der Kosten der Abschätzung führen.

 

Rz. 33

Die Partei muss sich ein Verschulden ihres Rechtsanwalts insoweit zurechnen lassen. Auch in diesem Fall trifft die Kostenlast allerdings die Partei und nicht den Rechtsanwalt. Die Entscheidung über die Kosten der Sachverständigenschätzung hat nach § 64 S. 1 GKG in dem Beschluss zu erfolgen, mit dem der Wert festgesetzt wird. Ist dies unterblieben, kann gegebenenfalls ein Berichtigungs- oder Ergänzungsbeschluss ergehen. Die insoweit ergehende Kostenentscheidung ist nach § 68 GKG anfechtbar.

 

Rz. 34

Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung von Mayer[9] und Toussaint,[10] die Anfechtung könne gemäß § 99 ZPO nur zusammen mit der Hauptsache erfolgen, ist unzutreffend und abzulehnen. Bei dem Wertfestsetzungsverfahren handelt es sich nicht um ein Verfahren nach der ZPO, sondern um ein solches nach dem GKG, das eigenständige Verfahrensvorschriften enthält und einen Ausschluss der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung nicht bestimmt. Insoweit sich die Partei nur gegen die Höhe der Kosten zu Wehr setzen will, sind die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG gegeben.

[9] Gerold/Schmidt/Mayer, § 32 Rn 111.
[10] Hartmann/Toussaint, KostR, § 64 GKG Rn 23.

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