Rz. 7
Insoweit § 32 Abs. 1 die Rechtsstellung des Rechtsanwalts als Partei eines Rechtsstreits oder Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens fingiert, ist ihm auch bei unterlassener Wertfestsetzung aus eigenem Recht die Möglichkeit eröffnet, nach den Vorschriften der Gerichtskostengesetze eine Wertfestsetzung durch berechtigte eigene Antragstellung zu erreichen (Abs. 2 S. 1, 1. Alt). Er ist darüber hinaus berechtigt, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe aus eigenem Recht einzulegen. (Abs. 2 S. 2). Ferner steht ihm auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen die Wertfestsetzung einzulegen (Abs. 2 S. 1, 2. Alt.).
Rz. 8
Auch wenn der Wertansatz nach seiner rechtlichen Beurteilung durch das Gericht zu niedrig bemessen wurde, muss er gleichwohl danach abrechnen, selbst wenn der Wert unter Verstoß gegen zwingendes Recht festgesetzt worden ist.[1] Das kann er nur verhindern, indem er die Wertfestsetzung mit Rechtsmitteln angreift (Abs. 2 S. 1), die er aus eigenem Recht einzulegen befugt ist, um einen höheren Wert durchzusetzen. Gelingt ihm das, dann darf er seine Gebühren nach dem berichtigten höheren Wert abrechnen.
Rz. 9
Die Rechte seines Mandanten nach den Gerichtskostengesetzen würden ihm nicht weiterhelfen. Zum einen hätte insbesondere der unterlegene Mandant kein Interesse daran, gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung vorzugehen und damit den Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden Verfahrensbeteiligten zu erhöhen. Zum anderen wäre der Mandant durch eine zu niedrige Wertfestsetzung auch nicht beschwert, sodass sein Rechtsmittel unzulässig wäre.[2] Dies ist der Grund dafür, dass der Gesetzgeber den Rechtsanwalt mit eigenen Rechten bei der gerichtlichen Wertfestsetzung ausgestattet hat.
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