Rz. 275

Gegen die unterlassene Wertfestsetzung und ein Schweigen des Gerichts auf einen begründeten Antrag des Rechtsanwalts kann auch Anhörungsrüge erhoben werden (§ 69a GKG; § 61 FamGKG; § 84 GNotKG; § 156a KostO). Die Anhörungsrüge ist befristet und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Die Anhörungsrüge nach den Kostengesetzen ist – anders als diejenigen nach den Verfahrensordnungen – gerichtsgebührenfrei.

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