Rz. 97

Dieser Begriff lässt sich wie folgt definieren:[56]

Zitat

"Von grundsätzlicher Bedeutung sind ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung über den konkreten Rechtsfall hinaus für alle weiteren Fälle dieser Art entscheidungserheblich sein kann."

 

Rz. 98

Für das Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat der Bundesgerichtshof den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung leider völlig verwässert, indem er zusätzliche Begriffsmerkmale erfunden hat: Wiederholungsgefahr, Nachahmungsgefahr, symptomatische Bedeutung eines Fehlers und dgl.[57] Der die Beschwerde führende Anwalt ist daher gut beraten, die Zulassung der Beschwerde nicht nur anzuregen, sondern dazu auch substanzreiche Ausführungen zu fertigen.

[56] Siehe E. Schneider, ZAP Fach 13, S. 1225.
[57] Siehe dazu E. Schneider, Praxis der neuen ZPO, Rn 599 ff.; ders., ZAP Fach 13, S. 1201 ff.

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