Rz. 97
Dieser Begriff lässt sich wie folgt definieren:[56]
Zitat
"Von grundsätzlicher Bedeutung sind ungeklärte Rechtsfragen, deren Beantwortung über den konkreten Rechtsfall hinaus für alle weiteren Fälle dieser Art entscheidungserheblich sein kann."
Rz. 98
Für das Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat der Bundesgerichtshof den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung leider völlig verwässert, indem er zusätzliche Begriffsmerkmale erfunden hat: Wiederholungsgefahr, Nachahmungsgefahr, symptomatische Bedeutung eines Fehlers und dgl.[57] Der die Beschwerde führende Anwalt ist daher gut beraten, die Zulassung der Beschwerde nicht nur anzuregen, sondern dazu auch substanzreiche Ausführungen zu fertigen.
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