Rz. 12

Eine Fallgruppe eigener Art ist diejenige, in der neben einem Hauptanspruch oder zur Verteidigung gegen ihn hilfsweise Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Beispiel: Geklagt wird primär auf Zahlung von 10.000 EUR, hilfsweise auf Herausgabe eines Pkw im Wert von 20.000 EUR. Entschieden wird nur über den Zahlungsantrag. Dann bestimmt nur dieser den Wert für die Gerichtsgebühren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). Der für die Anwaltsvergütung maßgebende Gegenstandswert des Hilfsantrags wird vom Gericht nicht bewertet und nicht festgesetzt.

Auch wenn der Hilfsantrag wertmäßig unberücksichtigt bleibt, stehen dem Anwalt die Gebühren dafür zu, da er sich auftragsgemäß damit befasst hat. Die gegenteilige Auffassung des BGH (siehe Rdn 15 ff.) ist unzutreffend und wird zu Recht kritisiert.

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