Rz. 101
Für die Zulässigkeit der Erstbeschwerde ist nach Abs. 2 S. 3 eine Mindestbeschwer vorgeschrieben. Für die weitere Beschwerde bedarf es nur einer Beschwer an sich, also einer dem Beschwerdeführer irgendwie ungünstigen Vorentscheidung. An die Stelle der Mindestbeschwer tritt die Rechtsmittelbeschränkung des Zulassungszwangs.
Rz. 102
Die Zulassung ist so geregelt, dass nur das Beschwerdegericht darüber zu entscheiden hat. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann nur prüfen, ob die Zulassung bindend beschlossen worden ist. Es gibt keine Zulassungsbeschwerde.
Im Anschluss an die Auslegung des § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. (= § 543 ZPO n.F.) muss die weitere Beschwerde im Beschluss selbst zugelassen werden.[61] Das sollte im Beschlusstenor geschehen. Eine Zulassung in den Beschlussgründen reicht aber aus.[62]
Rz. 103
Unterbleibt die Zulassung, dann kommt nur eine Berichtigung des Beschlusses in Betracht. Da aber das Schweigen zur Zulassung als konkludente Nichtzulassung gedeutet wird,[63] besteht für die Annahme einer "offenbaren Unrichtigkeit" nur selten ein zureichender Grund.
Rz. 104
Eine Ergänzung des Beschlusses wird als unbeachtlich behandelt.[64]
Rz. 105
Für die Zulassungsentscheidung besteht Begründungszwang. Das ergibt sich aus der Verweisung in § 546 Abs. 3 ZPO auf § 547 ZPO. Nach dessen § 547 Nr. 6 ist das Fehlen einer Begründung ein absoluter Revisionsgrund und entsprechend ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund[65] (zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Begründung siehe § 32 Rdn 57 ff.).
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