Rz. 106

Der Wortlaut des Abs. 3 S. 2 verleitet zu der Annahme, die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung stehe im Ermessen des Erstgerichts. Es ist nicht davon die Rede, dass dieses die Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen muss.

Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich um eine versehentliche Auslassung des Gesetzgebers. Der Zweck der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Wahrung der Rechtseinheit (siehe Rdn 96). Die steht nicht im freien Ermessen des Richters. Das ergibt sich aus den vergleichbaren Regelungen in den §§ 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 348a Abs. 2 S. 1 Nr. 1; 511 Abs. 4 Nr. 1, 574 Abs. 3 S. 1 ZPO, die alle einen Zwang zur Zulassung vorsehen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Diese Gesetzeslage rechtfertigt den Schluss, dass das Gericht die Beschwerde zulassen muss, wenn es über kontroverse oder zweifelhafte Wertfestsetzungen entscheidet, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Ergebnis lässt sich auch mit einer Rechtsanalogie begründen. Wenn der Zulassungszwang ausführlich in der ZPO geregelt und auch noch in anderen Gesetzen ausgesprochen worden ist (z.B. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), dann muss er auch für Abs. 3 S. 2 bejaht werden.

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