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Ebenso verhält es sich bei der Nachprüfung vorinstanzlich ausgeübten Ermessens. Grundsätzlich hat sich das Gericht der weiteren Beschwerde nicht damit zu befassen.[106] Zu prüfen hat es aber, ob die Voraussetzungen der Ermessensausübung beachtet, die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten und alle beachtlichen Bewertungsumstände berücksichtigt worden sind.[107]

[106] BGH 24.2.1982 – IVa ZR 58/81, NJW 1982, 1765 = MDR 1982, 653.
[107] BGH 29.1.1957 – VIII ZR 71/56, BGHZ 23, 183.

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