Rz. 2

Insoweit derselbe Verfahrensgegenstand betroffen ist, ist nur ein Antragsrecht für die Festsetzung des Werts für die anwaltliche Tätigkeit gegeben und zwar entweder nach § 32 Abs. 2 S. 1 oder nach Abs. 1.

 

Rz. 3

Gibt es eine für die Gerichtsgebühren maßgebende Bewertung, die auch auf die anwaltliche Tätigkeit anwendbar ist, dann gilt § 32; gibt es sie nicht, gilt § 33. Besteht das Festsetzungsrecht nach § 33, dann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dafür, gegen eine gerichtliche Festsetzung des Werts anzugehen. Sie wäre für die anwaltliche Tätigkeit nicht bindend, weil die insoweit nicht erfasste Tätigkeit nicht danach abgerechnet werden könnte.[1] Antragsrechte nach § 32 Abs. 2 S. 1 oder § 33 Abs. 1 stehen demnach, soweit derselbe Verfahrensgegenstand betroffen ist, im Verhältnis der Exklusivität zueinander, können aber dann, wenn unterschiedliche Gebührentatbestände nach verschiedenen Werten ausgelöst werden, auch nebeneinander bestehen. Dies kommt zum Beispiel in Stufenverfahren vor (siehe Rdn 4).

 

Rz. 4

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt vertritt den unterlegenen Auftraggeber in einem Stufenverfahren vor dem FamG. Der Wert für die Gerichtsgebühren wird entsprechend der Erwartung des Antragstellers die Leistungsstufe betreffend auf insgesamt 4.000 EUR festgesetzt. Nach Verhandlung über die Auskunftsstufe wird das gesamte Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Verfahrensgebühr nach VV 3100 richtet sich nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert in Höhe von 4.000 EUR. Die Terminsgebühr ist nur nach dem Wert der Auskunft zu bemessen, deren Wert nach Abs. 1 gesondert beantragt werden kann.[2]

[1] BayObLG JurBüro 1992, 166.
[2] OLG Koblenz 12.10.2018 – 2 W 464/18, AGS 2019, 286 = JurBüro 2019, 315; OLG Brandenburg AGS 2013, 583 = FF 2014, 87.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?