Lotte Thiel, Norbert Schneider
Rz. 114
Abweichend von § 68 Abs. 1 S. 3 GKG; § 59 Abs. 1 S. 3 FamGKG, § 81 Abs. 2 GNotKG, aber übereinstimmend mit § 10 Abs. 3 S. 3 BRAGO ist die Beschwerde befristet. Sie muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (Abs. 3 S. 3). Eine formlose Mitteilung setzt die Frist nicht in Gang.
Rz. 115
Geht es um eine Entscheidung des Rechtspflegers (siehe Rdn 46), dann ergibt sich der zulässige Rechtsbehelf aus § 11 Abs. 1 und 2 RPflG: sofortige (befristete) Beschwerde, wie sie auch gegeben wäre, falls ein Richter entschieden hätte; anderenfalls sofortige (befristete) Erinnerung.
Rz. 116
Von einer bezifferten Beschwer sieht die Rechtsprechung ab, wenn das Erstgericht die Wertfestsetzung unter Verstoß gegen Verfahrensrecht abgelehnt hat (abgelehnte Sachentscheidung), etwa weil es die Zulässigkeit des Antrags versehentlich oder irrig verneint hat.
Rz. 117
Die Zwei-Wochen-Frist des Abs. 3 S. 3 ist nicht als Notfrist bezeichnet worden, so dass § 233 ZPO nicht anwendbar ist. Deshalb bedurfte es einer eigenen Wiedereinsetzungsregelung. Sie ist in Abs. 5 enthalten. Durch die Regelung ist mit Wirkung zum 1.1.2014 klargestellt worden, dass die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist auch dann als unverschuldet gilt, wenn die Belehrung nach § 12c RechtsbehG unterblieben bzw. fehlerhaft gewesen ist. Die damit einhergehende neue Regelung einer Belehrungspflicht über die Rechtsschutzmöglichkeiten in Kostensachen soll den Rechtsschutz für den Beteiligten noch wirkungsvoller gestalten. Dazu soll die Belehrungspflicht umfassend für Kostenrechnungen und jede anfechtbare kostenrechtliche Entscheidung gelten, unabhängig davon, ob sie als gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege erfolgt oder in sonstiger Weise. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der den Streitwert festsetzt, ist ein fristgebundener Rechtsbehelf (Abs. 3 S. 3). Für das Kostenrecht soll – wie im Verfahrensrecht – für Fälle der Fristversäumnis bei unterlassener bzw. fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung die "Wiedereinsetzungslösung" gewählt werden, um einerseits die Rechtskraft kostenrechtlicher Maßnahmen nicht unnötig hinauszuzögern, andererseits aber einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Deshalb gilt die gesetzliche Vermutung, nach der die unterlassene bzw. fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ursächlich für ein Fristversäumnis ist.
Rz. 118
Die Bezugnahme in Abs. 5 S. 7 auf Abs. 4 S. 1 bis 3 betrifft das Abhilfeverfahren und die Zuständigkeiten.
Rz. 119
Beruht die Entscheidung des Erstgerichts auf einem Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht, dann gibt es dagegen auch die Gegenvorstellung mit Abhilfebefugnis des Instanzgerichts. Diese Regelung ersetzt nach neuer, aber umstrittener Rechtsprechung die frühere Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit (näher siehe Rdn 92 ff.).
Rz. 120
Mit der Gegenvorstellung kann die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerügt werden. Insoweit kommt die Rüge nach § 12a in Betracht.
Rz. 121
Für die Praxis ist damit nichts gewonnen, weil es nicht zu einer objektiven Fehlerkontrolle kommt. Derjenige Richter, der gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßen hat, soll das einräumen und sich selbst berichtigen. Die Bereitschaft dazu fehlt ganz überwiegend, wie es auch die auf Aktenauswertung beruhende Untersuchung von Vollkommer gezeigt hat. Bei der Ausnahmebeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit hingegen war ein übergeordnetes, also objektiveres Gericht, für die Fehlerkontrolle zuständig. Der Ersatz der Ausnahmebeschwerde durch die Gegenvorstellung ist daher rechtsstaatlich ein Verlust.