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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 33 Wertfes ... / VII. Beschwerde gegen die Wertfestsetzung (§ 33 Abs. 3 S. 1)

Lotte Thiel, Norbert Schneider
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1. Beschwerdefähige Entscheidung

 

Rz. 73

Gegen die Wertfestsetzung nach Abs. 1 ist nach Abs. 3 S. 1 grundsätzlich die Beschwerde statthaft.

Eine Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung des OLG, OVG/VGH, LSG, LAG oder FG ist allerdings mit der Beschwerde nicht anfechtbar, da nach Abs. 4 S. 3 eine solche an ein oberstes Gericht des Bundes nicht statthaft ist.

2. Beschwer und Wert des Beschwerdegegenstands

 

Rz. 74

Abs. 3 S. 1 stellt auf den "Wert des Beschwerdegegenstands" ab, nicht auf die "Beschwer", die aber ebenfalls gegeben sein muss. Beides wird nicht selten verwechselt – sogar vom Gesetzgeber.[47] Diese Begriffe sind deshalb vorab zu klären.

[47] Siehe E. Schneider, AnwBl 2002, 620, 621; ZAP Fach 13, S. 1185.

a) Beschwer

 

Rz. 75

Beschwer ist der Unterschied zwischen der Gebührenberechnung durch eine Entscheidung nach dem festgesetzten und dem für richtig gehaltenen Wert.

 

Beispiel: Der Rechtsanwalt beantragt Wertfestsetzung nach Abs. 1 in Höhe von 5.000 EUR. Der Auftraggeber meint, der Wert betrage nur 3.000 EUR, so dass seine Kostenbelastung entsprechend geringer ausfalle. Das Gericht setzt den Wert auf 5.000 EUR fest.

 

Rz. 76

Für den nach Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 aus eigenem Recht beschwerdebefugten Auftraggeber geht es um die Gebührendifferenz, die nach dem festgesetzten, im Vergleich zu dem von ihm erstrebten Wert zu berechnen ist.

 

Beispiel: Der Wert wird vom Gericht auf Antrag des Rechtsanwalts auf 3.000 EUR festgesetzt (Abs. 1). Der Anwalt ist hingegen der Auffassung, der Wert betrage 5.000 EUR. Dann beläuft sich seine Beschwer auf die Gebührendifferenz bei einer Abrechnung nach 3.000 EUR und 5.000 EUR.

 

Rz. 77

Die Beschwer ist auch unabhängig von der Höhe der damit für die Partei oder den Rechtsanwalt verbundenen finanziellen Belastung. Derjenige, dem alles zugesprochen wird, was er verlangt, wird überhaupt nicht belastet und damit auch nicht beschwert. Derjenige, de...

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