Rz. 75

In einem weiten und allgemein akzeptierten Sinne ist Mediation als ein strukturiertes[73] außergerichtliches Verfahren anzusehen, in dem ein besonders geschulter neutraler Dritter versucht, ohne eigene Entscheidungskompetenz eine Einigung mit den Konfliktparteien zu erarbeiten.[74] Tritt der Anwalt im Mediationsverfahren als Interessenvertreter einer Partei auf, ist Abs. 1 S. 1 nicht anwendbar, da es an der gebotenen Neutralität fehlt.[75]

 

Rz. 76

In Rechtsangelegenheiten setzt die Tätigkeit als Mediator neben der juristischen Fachkompetenz auch die Kenntnis der spezifischen Verfahrenstechnik für eine Verhandlungsführung voraus, mittels derer ein zwischen den Beteiligten aufgetretenes Verhandlungshindernis mit dem Ziel einer Einigung überwunden werden kann.[76] Idealiter besteht der so gewonnene Konsens in der schriftlich fixierten Neubegründung und Neuformulierung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Konfliktparteien. Gerade der Abschluss einer formalrechtlich wirksamen Vereinbarung zwischen den Medianten bedingt ihre rechtliche Begleitung im Mediationsverfahren; diese ist daher gewichtiger und vollwertiger Teil der Gesamttätigkeit des Anwaltmediators.

[73] Zu den fünf Ablaufphasen einer Mediation prägnant und übersichtlich Beck’sches RA-Handbuch/Mähler/Mähler, § 48.
[74] Vgl. Breidenbach, Mediation, 1995, S. 4, Risse, Wirtschaftsmediation, 2003, § 1 Rn 9; Henssler/Koch-Koch, § 1 Rn 10; Kilger, AnwBl 1996, 626; Schiffer/von Schubert/Haase, Mandatspraxis Schiedsverfahren u. Mediation, 2005, Rn 747.
[75] OLG Braunschweig AGS 2007, 127 = RVGreport 2007, 27 = JurBüro 2007, 196.
[76] Schulz, AnwBl 1994, 275; Henssler/Koch-Koch, § 1 Rn 11.

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