Rz. 39
Der Fünfte Abschnitt der StBVV befasst sich in den §§ 32 bis 39 mit den Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.
Rz. 40
Dabei sieht § 33 StBVV die monatliche Gebühr für die Übernahme von Buchführungsarbeiten vor. Übernimmt der Berater die Erstellung der Buchführung einschließlich des Kontierens, ergibt sich eine Gebühr von 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach der Tabelle C (§ 33 Abs. 1 StBVV). Damit ist auch die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung abgegolten (§ 33 Abs. 8 StBVV). Bei einer nur teilweisen Verlagerung der Buchführung auf den Berater verringern sich die Gebührensätze entsprechend (vgl. dazu § 33 Abs. 2 bis 5 StBVV).
Rz. 41
§ 34 StBVV regelt für die Lohnbuchführung einen Gebührenrahmen von 1 bis zu 28 EUR, je nach Umfang der abzurechnenden Tätigkeit. So erhält der Berater für die umfassende Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnungen eine Gebühr von 5 bis 28 EUR (Mittelgebühr: 16,50 EUR) je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum (§ 34 Abs. 2 StBVV). Mit dieser Gebühr ist auch die Gebühr für die Erstellung der Lohnsteueranmeldung abgegolten (§ 34 Abs. 6 StBVV). Bei einer nur teilweisen Übernahme der Lohnbuchführung verringern sich diese Sätze (vgl. § 34 Abs. 3 und 4 StBVV).
Rz. 42
Die Erstellung einer (Handels-)Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Herleitung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz und sonstige (Sonder-)Bilanzen, wie z.B. eine Eröffnungsbilanz oder ein Zwischenabschluss, werden gemäß § 35 StBVV berechnet. Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beträgt die Gebühr bspw. 10/10 bis 40/10 (Mittelgebühr: 25/10) des in § 35 Abs. 2 StBVV bestimmten Gegenstandswertes (siehe dazu Rdn 15). Auch die Erstellung des Anhangs (§ 35 Abs. 1 Nr. 1b StBVV) und eines schriftlichen Erläuterungsberichts (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV) lösen eigenständige Gebühren aus. Für Land- und Forstwirte sind in § 39 StBVV gesonderte Regelungen für die Gebührenberechnung vorgesehen.
Rz. 43
Für die Erstellung eines Vermögens- oder Finanzstatus beläuft sich die Gebühr auf 5/10 bis 15/10 (Mittelgebühr: 10/10) einer vollen Gebühr nach der Tabelle B, ggf. zzgl. der Gebühr für einen schriftlichen Erläuterungsbericht (1/10 bis 6/10, Mittelgebühr 3,5/10), § 37 StBVV. Für die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen fällt eine Gebühr von 1/10 bis 6/10 (Mittelgebühr: 3,5/10) einer vollen Gebühr nach Tabelle B an (§ 38 StBVV).