Rz. 23
Die Höhe der Wertgebühr richtet sich zum zweiten nach den Tabellen A bis D, die als Anlage zur StBVV beigefügt sind und den Gebührensatz vorgeben. Auf diese Tabellen nehmen die §§ 21 bis 39 StBVV Bezug und geben für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten konkrete Gebührenrahmen auf der Grundlage des Gegenstandswertes (siehe dazu Rdn 7) vor. In den Tabellen finden sich nicht nur die jeweils vollen Gebührensätze, sondern auch häufig vorkommende Gebührenbruchteile.
Rz. 24
Die Tabellen lassen sich nach ihrem Anwendungsbereich und ihrer Bezeichnung wie folgt untergliedern:
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Tabelle A: Beratungstabelle |
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Tabelle B: Abschlusstabelle |
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Tabelle C: Buchführungstabelle |
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Tabelle D: Landwirtschaftliche Buchführung |
Rz. 25
Bei der Bemessung des zutreffenden Gebührensatzes spielen Umfang und Bedeutung der beruflichen Tätigkeit sowie der Schwierigkeitsgrad der Sache und der Arbeitsaufwand eine Rolle. Es gilt § 11 StBVV, der vorsieht, dass sich die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beraters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Auf die Ausführungen zur Bemessung der Mindest- und Höchstgebühr bei § 14 wird an dieser Stelle Bezug genommen.
Rz. 26
Ergänzend ist festzuhalten, dass die StBVV eigentlich keine den Rechtsanwälten vergleichbare allgemeingültige Mittelgebühr kennt. Vom Grundsatz her ist vielmehr jeder Sachverhalt nach den individuellen Umständen zu berücksichtigen. Nichtsdestotrotz gibt die rechnerische Mittelgebühr Anhaltspunkte, wie eine als durchschnittlich zu bewertende Tätigkeit abzurechnen sein soll. Ob und inwieweit die entfaltete Tätigkeit dem entspricht, muss der Berater vortragen und belegen können. Anderenfalls erhält er lediglich die Mindestgebühr. Die Mittelgebühr errechnet sich aus der Addition der Mindest- und der Höchstgebühr geteilt durch 2.
1. Gebühren für die Hilfeleistung bei Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
Rz. 27
Die Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten sind im Vierten Abschnitt der StBVV geregelt, konkret in den §§ 21 bis 31 StBVV. Die Gebühren errechnen sich aus dem zur Anwendung kommenden Gegenstandswert (siehe dazu Rdn 7), der die Höhe der zum Ansatz kommenden vollen Gebühr vorgibt, und dem auf den konkreten Fall anzuwendenden Gebührenrahmen. Der Gebührenrahmen ergibt sich aus den Regelungen der §§ 21 bis 31 StBVV wie folgt:
Rz. 28
§ 21 StBVV befasst sich mit der sog. Erstberatungsgebühr bzw. einer isolierten Auskunft und sieht eine Gebühr i.H.v. 1/10 bis 10/10 der vollen Gebühr nach Tabelle A (Mittelgebühr: 5,5/10) vor. Bei einer Erstberatung gegenüber einem Verbraucher ist die Gebühr der Höhe nach auf 190 EUR netto beschränkt. Wird ein Steuerberater, der bislang mit der Angelegenheit noch nicht befasst war, mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels beauftragt, ist das RVG sinngemäß anzuwenden, § 21 Abs. 1 S. 1 StBVV.
Rz. 29
Gemäß § 22 StBVV erhält der Bearbeiter für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung eine Gebühr von 10/10 (einfache und kurze Gutachten) bis 30/10 (schwierige und umfangreiche Gutachten) der vollen Gebühr nach Tabelle A (Mittelgebühr: 20/10).
Rz. 30
In § 35 fehlt eine ausdrückliche Bezugnahme auf die §§ 21, 22 StBVV. Ein schriftliches Gutachten oder die Erstberatungsgebühr sind daher von einem Rechtsanwalt nach den Regeln des RVG abzurechnen. Der Rechtsanwalt, der zugleich die Qualifikation des Steuerberaters erfüllt, ist nicht abschließend auf die StBVV verwiesen. Ihm kommt somit ein Wahlrecht zu, ob er diese Tätigkeit nach den Regeln des RVG oder der StBVV abrechnen will. Ob er die Tätigkeit als Rechtsanwalt (Abrechnung nach RVG) oder als Steuerberater (Abrechnung nach StBVV) erbracht hat, muss dem Auftraggeber gegenüber kenntlich gemacht werden, mindestens aber anhand der tatsächlichen Umstände erkennbar sein. Anderenfalls gilt stets das niedrigere Honorarvolumen beider Gebührenordnungen.
Rz. 31
§ 23 StBVV, auf den § 35 RVG ausdrücklich Bezug nimmt, regelt Gebühren für sonstige Einzeltätigkeiten, die sich nach einer vollen Gebühr der Tabelle A bemessen, und zwar im Rahmen von
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2/10 bis 10/10 (Mittelgebühr: 6/10) für die Berichtigung einer (Steuer-)Erklärung und einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung sowie für sonstige Anträge außerhalb einer Steuererklärung, |
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2/10 bis 8/10 (Mittelgebühr: 5/10) für einen Antrag auf Stundung, auf Anpassung von Vorauszahlungen, auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, auf Erlass von Steuer... |