Rz. 31

Nach Abs. 1 Nr. 2 ist VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 auf das außergerichtliche Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG entsprechend anzuwenden. In VV Teil 3 Abschnitt 1 sind die Gebührentatbestände für den ersten Rechtszug geregelt. Diese sind zunächst vorrangig auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG anzuwenden. In VV Teil 3 Abschnitt 2 sind u.a. die Gebührentatbestände für die Berufung, Revision und für bestimmte Beschwerdeverfahren niedergelegt. Diese finden in Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG nur dann Anwendung, wenn im Schiedsvertrag die entsprechenden Rechtsmittel gegen den "erstinstanzlichen" Schiedsspruch vereinbart worden sind.

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