Lotte Thiel, Dipl.-Rpfl. Peter Mock
aa) Verfahren über die Bestimmung der Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG
Rz. 41
Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht nach § 102 Abs. 1 ArbGG die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft. Nach § 102 Abs. 2 ArbGG kann sich der Beklagte u.a. nicht auf den Schiedsvertrag berufen, wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist (§ 102 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) oder wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist (§ 102 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG). In den Fällen des § 102 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ArbGG erfolgt die Bestimmung der Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
bb) Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 103 Abs. 3 ArbGG
Rz. 42
Nach § 103 Abs. 1 ArbGG muss das Schiedsgericht aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören. Mitglieder des Schiedsgerichts können nach § 103 Abs. 2 ArbGG unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Nach § 103 Abs. 3 ArbGG beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, über die Ablehnung. Vor dem Beschluss sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
cc) Verfahren auf Vornahme einer Beweisaufnahme, einer Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen oder einer eidlichen Parteivernehmung nach § 106 Abs. 2 ArbGG
Rz. 43
Nach § 106 Abs. 1 ArbGG kann das Schiedsgericht Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es nach § 106 Abs. 2 ArbGG um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 ArbGG für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet.
dd) Gebühren
Rz. 44
Ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG, die Ablehnung eines Schiedsrichters nach § 103 Abs. 3 ArbGG oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG beschränkt, so erhält er nach VV 3326 eine 0,75 Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit in den benannten Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Ist der Rechtsanwalt aber gleichzeitig mit der Interessenwahrnehmung vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG beauftragt und hat er dort bereits die Verfahrensgebühr verdient, so erhält er die Verfahrensgebühr nach VV 3326 nicht.
Rz. 45
Endet der Auftrag in den benannten Verfahren vorzeitig, so erhält der Rechtsanwalt nach VV 3337 eine 0,5 Verfahrensgebühr. Eine vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, oder soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen.
Rz. 46
Daneben kann der Rechtsanwalt in den genannten Verfahren (siehe Rdn 43 ff.) nach VV 3332 eine 0,5 Terminsgebühr erhalten. Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Sie entsteht mithin nur, wenn in den Fällen des § 102 Abs. 3 ArbGG eine nicht vorgeschriebene Erörterung vor dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes durchgeführt wird, nach § 103 Abs. 3 ArbGG eine mündliche Anhörung vor der Kammer erfolgt oder der Rechtsanwalt an einer Beweisaufnahme oder Beeidigung nach § 106 Abs. 2 ArbGG teilnimmt. Ist der Rechtsanwalt aber gleichzeitig mit der I...