1. Allgemeines

 

Rz. 31

Nach Abs. 1 Nr. 2 ist VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 auf das außergerichtliche Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG entsprechend anzuwenden. In VV Teil 3 Abschnitt 1 sind die Gebührentatbestände für den ersten Rechtszug geregelt. Diese sind zunächst vorrangig auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG anzuwenden. In VV Teil 3 Abschnitt 2 sind u.a. die Gebührentatbestände für die Berufung, Revision und für bestimmte Beschwerdeverfahren niedergelegt. Diese finden in Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG nur dann Anwendung, wenn im Schiedsvertrag die entsprechenden Rechtsmittel gegen den "erstinstanzlichen" Schiedsspruch vereinbart worden sind.

2. Gebühren

 

Rz. 32

Nach VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 können die nachfolgend abschließend, aber aufgrund der weiterführenden Erläuterungen zum Vergütungsverzeichnis, auf welche verwiesen wird, nicht umfassend dargestellten Gebühren in dem außergerichtlichen Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG entstehen.

a) Gebühren im ersten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 1

 

Rz. 33

Nach VV 3100 erhält der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG eine 1,3 Verfahrensgebühr. Endigt der Auftrag vorzeitig, also bevor der Rechtsanwalt das Schiedsgericht angerufen oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, erhält der Rechtsanwalt nach VV 3101 eine 0,8 Verfahrensgebühr.

 

Rz. 34

Nach VV 3104 kann der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG auch eine 1,2 Terminsgebühr erhalten. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (§§ 105, 106 ArbGG) oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Die Gebühr entsteht nach Anm. Nr. 1 zu VV 3104 auch, wenn in dem Schiedsverfahren, für welches nach § 105 ArbGG die mündliche Anhörung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

b) Gebühren im zweiten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

 

Rz. 35

Nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt im zweiten Rechtszug eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG, soweit ein solches vorgesehen ist, eine 1,6 Verfahrensgebühr. Nach VV 3202 kann er unter den vorgenannten Voraussetzungen daneben auch eine 1,2 Terminsgebühr erhalten. Endigt der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3201 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Eine vorzeitige Beendigung liegt nach Anm. zu VV 3201 vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat.

c) Gebühren im dritten Rechtszug, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

 

Rz. 36

Sieht der Schiedsvertrag sogar einen dritten Rechtszug vor, so erhält der Rechtsanwalt nach VV 3206 in diesem dritten Rechtszug vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG eine 1,6 Verfahrensgebühr. Endigt der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt im Revisionsverfahren eine 1,5 Terminsgebühr.

d) Einigungsgebühr, VV 1000

 

Rz. 37

Nach § 107 ArbGG kann das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG durch Vergleich beendet werden. In diesem Fall erhält der Rechtsanwalt nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 stets eine 1,5 Einigungsgebühr. Auf diese wird zwar in Abs. 1 nicht ausdrücklich Bezug genommen; da sie aber nach VV Vorb. 1 neben den in anderen Teilen des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren anfällt, mithin auch in Verfahren des ersten, zweiten oder dritten Rechtszuges nach VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2, entsteht sie auch in Verfahren vor dem Schiedsgericht nach §§ 101, 104 ArbGG. Hierbei ist es auch sachgerecht, VV 1000 und nicht VV 1003 oder VV 1004 anzuwenden, da die Inanspruchnahme der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Einigung im Schiedsgerichtsverfahren gerade vermieden wird.

 

Rz. 38

Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.[21]

 

Rz. 39

Die Einigungsgebühr entsteht nach Anm. Abs. 2 zu VV 1000 auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages nicht ursächlich war.

 

Rz. 40

Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann (Anm. Abs. 3 zu VV 1000).

[21] BR-Drucks 830/03, S. 253.

e) Gebühren bei Tätigkeiten nach §§ 102 Abs. 3, 103 Abs. 3, 106 Abs. 2 ArbGG

aa) Verfahren über die Bestimmung der Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG

 

Rz. 41

Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen...

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