Rz. 54

Im Schiedsspruch nach § 108 ArbGG ist, wenn sich aus dem Schiedsvertrag nichts Gegenteiliges ergibt, auch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Der Inhalt der Kostenentscheidung bestimmt sich in erster Linie nach dem Schiedsvertrag. Enthält dieser keine Regelungen zur Kostentragungspflicht und Kostenverteilung, ist im Schiedsspruch nach § 108 ArbGG in entsprechender Anwendung von §§ 91 ff. ZPO über die Kostentragung und Kostenverteilung zu entscheiden. Dabei ist im Verfahren vor dem Schiedsgericht im ersten Rechtszug aber § 12a Abs. 1 ArbGG entsprechend anzuwenden, wonach für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten besteht.

 

Rz. 55

Im Schiedsvertrag kann weiter geregelt werden, dass der Schiedsspruch eine Festsetzung des Streit- bzw. Gegenstandswertes enthalten soll. In diesem Fall kann der Streit- bzw. Gegenstandswert in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 3 GKG (§ 42 Abs. 4 GKG a.F.) und §§ 3 ff. ZPO festzusetzen sein. Zur Vermeidung von Unklarheiten empfiehlt es sich aber für den Rechtsanwalt, mit seiner eigenen Partei eine Vereinbarung zumindest über den Gegenstandswert zu treffen, aus welchem sich seine Gebühren berechnen sollen.

 

Rz. 56

Eine Vollstreckbarkeitsentscheidung enthält der Schiedsspruch nicht. Insoweit ist das Verfahren nach § 109 ArbGG zu betreiben, in welchem der Vorsitzende des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, den Schiedsspruch nach Anhörung des Gegners für vollstreckbar erklären kann.

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