1. Allgemeines
Rz. 16
Für die sonstigen Verfahren (verwaltungsprozessähnlichen Verfahren) werden die Gebühren des Rechtsanwalts durch Abs. 2 geregelt. "Sonstige Verfahren" sind alle Verfahren vor dem BVerfG oder einem Verfassungsgericht der Länder, die keine strafprozessähnlichen Verfahren i.S.v. Abs. 1 sind. Abs. 2 gilt mithin für die Verfahren nach § 13 Nr. 3, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 10, 11, 12, 13 und 14 BVerfGG, sowie für Verfahren nach § 13 Nr. 15 BVerfGG, soweit die dem BVerfG nach Art. 93 Abs. 3 GG zugewiesene Angelegenheit keinen strafprozessualen Charakter hat. Für diese verwaltungsprozessähnlichen Verfahren bestimmt Abs. 2 S. 1 die entsprechende Anwendung der Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (VV 3206, 3207, 3210 und 3211).
2. Verfahrensgebühr, VV 3206
Rz. 17
Auf Grund der entsprechenden Anwendung der Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren nach Abs. 2 nach VV 3206 eine 1,6-Verfahrensgebühr. Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1-Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Danach liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat (Nr. 1). Eine vorzeitige Beendigung des Auftrages des Rechtsanwalts ist in Verfassungsbeschwerdeverfahren aber kaum denkbar.
Rz. 18
Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach VV 3208 kommt nicht in Betracht, da eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt nicht erforderlich ist und die Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mit einem Revisionsverfahren vor dem BGH vergleichbar ist.
Rz. 19
Im Regelfall fällt nur eine Verfahrensgebühr an, da die Verfassungsgerichte nur in Ausnahmefällen aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Aus diesem Grund empfiehlt sich der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, in welcher entweder eine Vergütung nach Stunden, eine Pauschalvergütung oder ein für den Rechtsanwalt wirtschaftlicher Gegenstandswert vereinbart wird. In Verfahren nach § 13 Nr. 11 BVerfGG (konkrete Normenkontrolle) gibt das BVerfG den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, nach § 82 Abs. 3 BVerfGG die Gelegenheit zur Äußerung. In Verfahren nach § 13 Nr. 8a BVerfGG (Verfassungsbeschwerde) gegen eine gerichtliche Entscheidung wird dem durch die Entscheidung Begünstigten nach § 94 Abs. 3 BVerfGG ebenfalls die Möglichkeit gewährt, sich zu äußern. Beauftragt der Äußerungsberechtigte einen Rechtsanwalt und trägt dieser für den Äußerungsberechtigten schriftsätzlich vor, so erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach VV 3206. Zwar ist der Äußerungsberechtigte nicht Beteiligter im engeren Sinn, gleichwohl kann er vom Ausgang des Verfahrens in seiner Rechtsstellung materiell betroffen sein. Dies rechtfertigt es, dem Rechtsanwalt des Äußerungsberechtigten eine dem Prozessbevollmächtigten vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen.
3. Terminsgebühr, VV 3210
Rz. 20
Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt eine 1,5-Terminsgebühr. Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Verkündungstermins, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt. Daneben gilt die Anmerkung zu VV 3104 entsprechend. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entsteht die Gebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. Nach § 25 BVerfGG entscheidet das BVerfG aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist und nicht alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Anderweitiges bestimmt ist lediglich in § 94 Abs. 5 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift kann das BVerfG in Verfahren nach § 13 Nr. 8a BVerfGG (Verfassungsbeschwerde) von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten. Die mündliche Verhandlung ist unter den genannten Voraussetzungen damit in das Ermessen des BVerfG gestellt. Aus diesem Grund findet Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei Verfassungsbeschwerdeverfahren keine Anwendung. In den anderen Verfahren nach Abs...