Rz. 48
Der Rechtsanwalt hat nach Vorliegen einer Entscheidung zunächst die Festsetzung des Gegenstandswertes zu beantragen (§ 33). Ein Rechtschutzbedürfnis für einen solchen Antrag besteht nicht, wenn er lediglich darauf gerichtet ist, den Mindestwert festzusetzen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden worden ist. Der Antrag auf Festsetzung eines den Mindestwert übersteigenden Gegenstandswertes ist so zu stellen, dass er im Kostenfestsetzungsverfahren noch berücksichtigt werden kann. Ist dies nicht der Fall und wird der Antrag erst gestellt, nachdem ein Kostenfestsetzungsverfahren bereits eingeleitet und durch förmlichen Festsetzungsbeschluss oder freiwillige Zahlung bereits zum Abschluss gekommen ist, kommt ein nachgeschobener Antrag im Blick auf ein erneutes Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht. Allerdings ist das BVerfG bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht an den Antrag gebunden. Dem Festsetzungsantrag kommt im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 Abs. 2 S. 2 nur eine verfahrenseinleitende Bedeutung zu. Der für andere gerichtliche Verfahren etwa in § 88 VwGO und § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende "ne ultra petita"-Grundsatz gilt hier nicht. Für die Bestimmung der Höhe des Gegenstandswerts ist vielmehr der Grundsatz der Wahrheit des Gegenstandswerts maßgeblich. Das BVerfG kann danach auch einen deutlich über den vom Antragsteller für angemessen gehaltenen Betrag hinausgehenden Gegenstandswert bestimmen. Der Festsetzung des Gegenstandswertes steht der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber nicht entgegen.
Rz. 49
Die Erstattung der Gebühren setzt einen Antrag an den Rechtspfleger (§ 21 RPflG) beim BVerfG voraus. Dieser entscheidet über die Erstattung der notwendigen Auslagen. Auf Antrag nach § 11 setzt er auch die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber fest. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wird auf Antrag entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO auch die Verzinsung ausgesprochen. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft. Über die Erinnerung entscheidet der Senat oder, soweit zuständig, die Kammer. Der Rechtsanwalt darf die Erinnerung nicht im eigenen Namen erheben; nur die Erinnerung im Namen des Auftraggebers ist zulässig.
Rz. 50
Erstattungspflichtig ist in Verfahren der Verfassungsbeschwerde derjenige Träger der öffentlichen Gewalt, dem die gerügte Rechtsverletzung zuzuordnen ist. Bei einer verfassungswidrigen Rechtsnorm mithin die Körperschaft, die für ihren Erlass verantwortlich ist, d.h. bei Gesetzen des Bundes die Bundesrepublik Deutschland, bei Gesetzen eines Landes das entsprechende Bundesland. Bei der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil eines Gerichts kommt es darauf an, ob im betreffenden Instanzenzug ein Gericht des Bundes oder eines Landes zuletzt die Möglichkeit zur Abhilfe gehabt hätte. Liegt der Verfassungsverstoß ausschließlich in der Entscheidung eines Gerichtes des Bundes, so ist auch der Bund allein erstattungspflichtig. Enthält jedoch die im Instanzenzug vorangegangene Entscheidung des Gerichtes eine selbstständige Grundrechtsverletzung, so wird die Erstattungspflicht zwischen Bund und Land geteilt.