1. Allgemeines
Rz. 7
Nach Abs. 1 S. 1 gelten in Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (also eines Revisionsverfahrens) entsprechend. Dies gilt aber nur dann, wenn die Vorschriften in VV Teil 3 auch im Ausgangsrechtsstreit anzuwenden sind. Abs. 1 kommt daher nur in bürgerlichen Rechtsstreiten, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, also der Finanzgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit – mit Ausnahme der Disziplinarangelegenheiten – und in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit zur Anwendung. Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt überhaupt für das Ausgangsverfahren beauftragt ist.
2. Verfahrensgebühr, VV 3206
Rz. 8
Auf Grund der entsprechenden Anwendung der Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren nach Abs. 1 eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206.
Rz. 9
Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3207 eine 1,1-Verfahrensgebühr. Die Anm. zu VV 3201 gilt entsprechend. Nach Anm. Nr. 1 zu VV 3201 liegt eine vorzeitige Beendigung vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat.
Rz. 10
Können sich die Parteien im Ausgangsrechtsstreit nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, so verbleibt es für das Verfahren nach Abs. 1 dennoch bei der Anwendung von VV 3206, 3207. Eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208 oder eine 1,8-Verfahrensgebühr nach VV 3209 kommt nicht zur Anwendung, da für das Verfahren nach Abs. 1 die besondere Zulassung zum BGH nicht gefordert wird.
Rz. 11
Die lediglich entsprechende Anwendung der Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 führt in Vorabentscheidungsverfahren in Ausgangsrechtsstreiten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 3 Abs. 1 S. 1, in denen das GKG nicht anwendbar ist, dazu, dass die Verfahrensgebühr nach VV 3212 im Vorabentscheidungsverfahren anfällt. Ein anderes Verständnis von Abs. 1 S. 1 würde zu einem Systembruch führen, da ansonsten für Verfahren, in welchen das GKG nicht anwendbar ist, in entsprechender Anwendung der Wertvorschriften des GKG ein Gegenstandswert festgesetzt werden muss. Im Übrigen entspricht dieses Verständnis von Abs. 1 S. 1 auch der bisherigen Regelung in § 113a BRAGO, die weitgehend unverändert übernommen werden sollte. Die Verfahrensgebühr beträgt demnach in diesen Fällen 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR). Da die Vorlage zum EuGH den objektiven Wert der Angelegenheit dokumentiert, ist wegen der Bedeutung der Angelegenheit die Ausschöpfung des Betragsrahmens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten.
3. Terminsgebühr, VV 3210
Rz. 12
Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder Erörterung vor dem EuGH eine 1,5-Terminsgebühr. Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Verkündungstermins, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt.
Rz. 13
Entscheidet der EuGH im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, erhält der Rechtsanwalt aufgrund der entsprechenden Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 die Terminsgebühr ebenfalls. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Gebührentatbestand, wie er in Anm. 1 Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 beschrieben ist, auch dann gegeben, wenn in einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache durch das Gericht ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, und zwar selbst, wenn dazu keine Zustimmung der Parteien nötig ist.
Rz. 14
In Ausgangsrechtsstreiten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 3 Abs. 1 S. 1, in denen das GKG nicht anwendbar ist, entsteht unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zur Verfahrensgebühr (siehe Rdn 11) nach VV 3213 eine Terminsgebühr i.H.v. 96 EUR bis 990 EUR (Mittelgebühr 543 EUR). Da die Vorlage zum EuGH den objektiven Wert der Angelegenheit dokumentiert, ist wegen der Bedeutung der Angelegenheit die Ausschöpfung des Betragsrahmens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ebenfalls geboten.
4. Gegenstandswert für Verfahrens- und Terminsgebühr (Abs. 1 S. 2 bis 4)
Rz. 15
Nach Abs. 1 S. 2 bestimmt sich der Gegenstandswert für die Gebühren nach Abs. 1 S. 1 nach den Wertvorsc...