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Nach § 109 Abs. 3 StrafVollZG ist dem Antragsteller für eine begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Abs. 1 StGB im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, es erscheint wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten oder es ist ersichtlich, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann.

Des Weiteren kann nach § 119a Abs. 6 S. 1 StrafVollZG dem Gefangenen für das gerichtliche Verfahren über strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung von Amts wegen ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

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