Rz. 57
Der Anwalt kann mit seinem Mandanten zunächst Modifizierungen der gesetzlichen Gebührenregelungen vereinbaren. In Betracht kommen dabei
▪ | ein prozentualer Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren[82] |
▪ | die Vereinbarung eines Faktors für die gesetzlichen Gebühren[83] |
▪ | die Vereinbarung des mehrfachen Anfalls einer bestimmten Gebühr[84] |
▪ | die Vereinbarung einer Zusatzgebühr[85] |
▪ | die Vereinbarung eines zusätzlichen Festbetrages[86] |
▪ | die Festlegung eines höheren Gegenstandswertes[87] |
▪ | die Festlegung auf den Höchstbetrag oder Höchstsatz bei einem Gebühren- oder Satzrahmen[88] |
▪ | der Ausschluss von Anrechnungsvorschriften oder abweichende Anrechnungsregelungen[89] |
▪ | die Vereinbarung mehrerer Angelegenheiten, obwohl nach dem RVG nur eine einzige Angelegenheit gegeben wäre[90] |
▪ | das Fingieren eines bestimmten Gebührentatbestandes des Vergütungsverzeichnisses[91] |
▪ | die Vereinbarung der Anwendung einer bestimmten Gesetzesfassung des RVG |
▪ | die nach Art. 6 EGBGB zulässige Vereinbarung der Anwendung ausländischen Gebührenrechts. |
Rz. 58
Da der in Abs. 1 S. 1 verwendete Begriff der Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 auch die Auslagen umfasst, kann – alternativ oder kumulativ zu der Modifizierung der gesetzlichen Gebühren – auch die Erstattung höherer Auslagen nach VV 7000 ff. vereinbart werden (siehe Rdn 34). So empfiehlt es sich z.B. für den Anwalt, bei einem Umfangsverfahren an einem auswärtigen Gericht höhere Reisekosten und Abwesenheitspauschalen mit seinem Mandanten auszuhandeln.
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