Rz. 57

Der Anwalt kann mit seinem Mandanten zunächst Modifizierungen der gesetzlichen Gebührenregelungen vereinbaren. In Betracht kommen dabei

ein prozentualer Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren[82]
die Vereinbarung eines Faktors für die gesetzlichen Gebühren[83]
die Vereinbarung des mehrfachen Anfalls einer bestimmten Gebühr[84]
die Vereinbarung einer Zusatzgebühr[85]
die Vereinbarung eines zusätzlichen Festbetrages[86]
die Festlegung eines höheren Gegenstandswertes[87]
die Festlegung auf den Höchstbetrag oder Höchstsatz bei einem Gebühren- oder Satzrahmen[88]
der Ausschluss von Anrechnungsvorschriften oder abweichende Anrechnungsregelungen[89]
die Vereinbarung mehrerer Angelegenheiten, obwohl nach dem RVG nur eine einzige Angelegenheit gegeben wäre[90]
das Fingieren eines bestimmten Gebührentatbestandes des Vergütungsverzeichnisses[91]
die Vereinbarung der Anwendung einer bestimmten Gesetzesfassung des RVG
die nach Art. 6 EGBGB zulässige Vereinbarung der Anwendung ausländischen Gebührenrechts.
 

Rz. 58

Da der in Abs. 1 S. 1 verwendete Begriff der Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 auch die Auslagen umfasst, kann – alternativ oder kumulativ zu der Modifizierung der gesetzlichen Gebühren – auch die Erstattung höherer Auslagen nach VV 7000 ff. vereinbart werden (siehe Rdn 34). So empfiehlt es sich z.B. für den Anwalt, bei einem Umfangsverfahren an einem auswärtigen Gericht höhere Reisekosten und Abwesenheitspauschalen mit seinem Mandanten auszuhandeln.

[82] Hansens, BRAGO, § 3 Rn 10. Eine Mustervereinbarung ist abgedr. bei Hansens/Schneider, Formularbuch, Teil 19 Rn 152. Vgl. dazu auch Mayer, Gebührenformulare, S. 98 ff.
[83] OLG Düsseldorf GI aktuell 2010, 86; Jungbauer, FPR 2005, 396, 400. Eine entsprechende Mustervereinbarung findet sich bei Hansens/Schneider, Formularbuch, Teil 19 Rn 146.
[84] Etwa der Terminsgebühr bei mehreren umfangreichen Beweisaufnahmen, vgl. Jungbauer, FPR 2005, 396, 400.
[85] BGH 12.1.1978 – III ZR 53/76, AnwBl 1978, 227.
[86] BGH 8.5.1980 – III ZR 51/79, NJW 1980, 1851.
[87] OLG Hamm AnwBl 1986, 452; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530; Jungbauer, FPR 2005, 396, 400; N. Schneider, NJW 2006, 1905, 1907. Das Muster einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung ist abgedr. bei Hansens/Schneider, Formularbuch, Teil 19 Rn 137.
[88] Hansens, BRAGO, § 3 Rn 2; Jungbauer, FPR 2005, 396, 400; a.A. LG Landshut AnwBl 1967, 373. Ein passendes Muster findet sich bei Hansens/Schneider, Formularbuch, Teil 19 Rn 141 sowie bei Mayer, Gebührenformulare, S. 101.
[89] Jungbauer, FPR 2005, 396, 400. Eine entsprechende Mustervereinbarung findet sich bei Hansens/Schneider, Formularbuch, Teil 19 Rn 149.
[90] OLG Düsseldorf OLGR 1993, 160.
[91] Henssler, NJW 2005, 1537, 1540; N. Schneider, NJW 2006, 1905, 1907.

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