Rz. 10
Aus dem vertraglichen Charakter der Vergütungsvereinbarung folgt, dass zunächst zu prüfen ist, ob sie überhaupt den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen entspricht. Sodann ist zu prüfen, ob für den Regelungsbereich der Vergütungsvereinbarung ein gesetzliches Verbot existiert (vgl. Rdn 19 ff.). Ergibt sich bereits insoweit die Nichtigkeit der Vereinbarung, kommt es auf die speziellen Voraussetzungen der §§ 3a ff. nicht mehr an. Auch eine Anpassung nach Abs. 2 ist obsolet.
Rz. 11
Die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung setzt zunächst Geschäftsfähigkeit nach §§ 105 ff. BGB voraus. Für Geschäftsunfähige können allerdings deren gesetzliche Vertreter eine Vergütungsvereinbarung abschließen.
Rz. 12
Die Vereinbarung darf nicht sittenwidrig sein. Ist sie es, etwa wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB), so ist die Vereinbarung bereits nichtig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Abs. 1 ankommt; auch eine Anpassung nach Abs. 2 scheidet dann aus (zur Nichtigkeit nach § 138 BGB vgl. auch Rdn 17 f., 106 ff.).
Rz. 13
Die bloße Anfechtbarkeit der Vergütungsvereinbarung ist unbeachtlich. Wird die Vereinbarung freilich wirksam angefochten, so ist sie ex tunc nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB). Anfechtungsgründe können sich aus § 119 BGB ergeben (etwa bei einem Erklärungsmangel) oder aus § 123 BGB, wenn die Vergütungsvereinbarung durch Täuschung oder Drohung erwirkt worden ist. Eine Anfechtung nach § 123 BGB kommt etwa in Betracht, wenn der Strafverteidiger unmittelbar vor dem Hauptverhandlungstermin oder vor dem Plädoyer droht, das Mandat niederzulegen, falls der Mandant nicht eine Vergütungsvereinbarung abschließt. Dies gilt erst recht bei einem inhaftierten Mandanten. Entsprechendes gilt, wenn der Anwalt anderweitig mit der Mandatsniederlegung droht und dem Auftraggeber damit verbundene Nachteile in Aussicht stellt. Gleiches gilt, wenn der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung drängt. Ein solches Honorarverlangen zur Unzeit stellt in der Regel eine widerrechtliche Drohung i.S.d. § 123 BGB dar, die zur Anfechtung einer daraufhin abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung berechtigt. Die bloße Androhung, das Mandat niederzulegen, wenn eine Gebührenvereinbarung nicht zustande komme, ist jedoch dann keine rechtswidrige Drohung, wenn der mit dem Mandat verbundene Aufwand die Höhe der gesetzlichen Vergütung übersteigt.
Rz. 14
Weiterhin ist erforderlich, dass die Vergütungsvereinbarung dem Bestimmtheitsgebot genügt. Zwar sind auch Vergütungsvereinbarungen nach §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig. Hier sind der Auslegung zum Schutz des Mandanten jedoch enge Grenzen gesetzt. Er muss zum einen wissen, mit welchen Vergütungsansprüchen er zu rechnen hat und muss sie berechnen können.
Beispiel: Eine Vereinbarung etwa dergestalt, dass der Mandant in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen ein "angemessenes" Honorar schulde, genügt dem Bestimmtheitserfordernis nicht; sie wäre unwirksam. Ebenso ist wegen Verletzung des Transparenzgebotes nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. die Regelung "Für eine weitere beraterische Tätigkeit werden die anwaltlichen Gebühren nach dem deutschen Recht gem. der RVG-Tabelle (1,8-Gebühren) berechnet" unwirksam.
Für die Verbindlichkeit einer Honorarvereinbarung müssen die Parteien vielmehr einen Berechnungsschlüssel schaffen, der ohne Schwierigkeit und Unsicherheit die ziffernmäßige Berechnung der Vergütung ermöglicht. Dieser Maßstab gilt indes nur für das aktuelle Mandat.
Rz. 15
Die Vereinbarung einer Vergütung für "zukünftige Mandate" ist bestimmbar und somit zulässig. Allerdings muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung gelten soll. Die Vergütungsvereinbarung wird auch nicht dadurch unbestimmt, dass bereits eine identische Vereinbarung mit einem anderen Anwalt besteht. Die Gefahr einer Doppelabrechnung ist unter Wirksamkeitsaspekten unbeachtlich. Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nur eine Regelung für die Verteidigung in der Hauptverhandlung enthält, kann kein Anspruch für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung hergeleitet werden. Insoweit bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen Regelung. Der Ansicht des OLG Koblenz, die Vereinbarung, dass zuzüglich eines konkret vereinbarten Pauschal- und Zeithonorars Spesen zu zahlen seien, wäre der Höhe nach nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam, kann hingegen nicht gefolgt werden. Das BVerfG hat diese Entscheidung daher zu Recht kassiert.
Rz. 16
Verwendet der Anwalt eine von ihm selbst vorformulierte Vergütungsvereinbarung, ist selbige zudem am Recht der Allgem...