Rz. 142
Die Abrechnung der vereinbarten Vergütung hat grundsätzlich in Gestalt einer ordnungsgemäßen Berechnung nach § 10 zu erfolgen. Diese Vorschrift findet auch auf Vergütungsvereinbarungen Anwendung,[233] es sei denn, aus der Vereinbarung selbst ergibt sich etwas anderes. Die Berechnung nach § 10 hat sich freilich nach der inhaltlichen Gestaltung der Vereinbarung, namentlich den Besonderheiten des gewählten Vergütungsmodells (siehe Rdn 56 ff.), zu richten. Die Reichweite der Anwendbarkeit des § 10 hängt dabei davon ab, inwieweit sich die vereinbarte Vergütung am Leitbild der gesetzlichen Vergütung orientiert. So sind etwa bei der Vereinbarung eines Vielfachen der gesetzlichen Gebühren die einzelnen Gebührentatbestände mit ihrem (jeweiligen) Multiplikator anzugeben, während bei der Abrechnung einer vereinbarten Pauschal- oder Zeitvergütung für die Tätigkeitsbereiche des § 34 mangels gesetzlicher Gebühren die Angabe "Vergütung für Beratung/Gutachtenerstellung/Mediation" ausreicht. § 3a selbst muss als der Berechnung zugrunde liegende Vorschrift nicht genannt werden (zu den Einzelheiten der Abrechnung einer Vergütungsvereinbarung siehe eingehend § 10 Rdn 6 ff.).
Rz. 143
Besonderheiten gelten bei Abrechnung eines Zeithonorars. Dieses ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die den Anforderungen für die Abrechnung gesetzlicher Vergütungen entspricht und knappe Leistungsbeschreibungen enthält, die dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglichen.[234]
Rz. 144
Ist der Anwalt nach der Vergütungsvereinbarung verpflichtet, monatlich die angefallenen Stunden abzurechnen, und hält er sich nicht daran, begeht er eine Vertragsverletzung. Diese Vertragsverletzung ist aber im Ergebnis unerheblich, wenn der Auftraggeber nicht darlegen und nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist.[235]
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