Rz. 154

Vergütungsvereinbarungen sind gegenüber dem Rechtsschutzversicherer grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Die Versicherer sind allerdings verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu übernehmen (§ 2 Abs. 1a ARB 75; § 5 Abs. 1a ARB 1994/2000). Den überschießenden Teil muss der Mandant selbst begleichen, denn eine Erstattungspflicht für Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat – und darum handelt es sich bei einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Vergütung aus einer Vergütungsvereinbarung – ist nach § 5 Abs. 3a ARB 1994/2000 ausgeschlossen. Auf diese Kostenbelastung sollte der Anwalt seinen Mandanten im Rahmen der Belehrung nach Abs. 1 S. 3 unbedingt hinweisen.[247] Gegen eine Hinweiserteilung in einem Formular bestehen dabei keine Bedenken[248] (zu der Erstattung einer nach § 34 vereinbarten Gebühr siehe § 34 Rdn 72).

 

Rz. 155

Die besonderen Versicherungsbedingungen einiger Versicherer bieten darüber hinaus Versicherungsprodukte an, die eine Erstattung in Höhe eines Vielfachen der gesetzlichen Vergütung oder gar in Höhe einer nach Abs. 2 noch angemessenen Vergütung vorsehen ("Managerrechtsschutz").[249]

[247] So bereits zu § 4 a.F. Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl. 2007, § 10 Rn 106; Kilian/vom Stein/Rick, § 29 Rn 317; Jungbauer, JurBüro 2006, 171, 179; von Seltmann, Vergütungsvereinbarung, Rn 354; N. Schneider, NJW 2006, 1905, 1909.
[248] OLG Düsseldorf AGS 2006, 530 = RVGreport 2006, 420 = AnwBl 2006, 770. Das Muster einer Belehrung findet sich bei Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung, 3. Aufl. 2007, § 10 Rn 107.
[249] Siehe hierzu N. Schneider, Vergütungsvereinbarung, Rn 2218 ff.

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