Rz. 134
Soweit dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt worden ist, war eine für dieselbe Angelegenheit betreffende Vergütungsvereinbarung bis zum 31.12.2013 nichtig (§ 3a Abs. 4 RVG a.F. i.V.m. § 8 BerHG a.F.).
Rz. 135
Zum 1.1.2014 ist die Rechtslage durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts geändert worden. Während bislang nach § 8 BerHG a.F. Vergütungsvereinbarungen mit dem Rechtsuchenden nichtig waren und es auch – im Gegensatz zur Verfahrens- und Prozesskostenhilfe – keine Möglichkeit gab, einen Rechtsuchenden, der im Nachhinein zu Vermögen gekommen ist, in Anspruch zu nehmen, bestehen diese Möglichkeiten seit dem 1.1.2014.
Rz. 136
Ist dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt worden, so erhält der Anwalt seine Vergütung aus der Landeskasse (§ 44) nach den Vorschriften der VV 2501 ff. (§ 8 Abs. 1 S. 1 BerHG). Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Rechtsuchenden ist – mit Ausnahme der Gebühr nach VV 2500 – nach wie vor nicht möglich (§ 8 Abs. 2 BerHG). Nun kommt es aber mitunter vor, dass der Anwalt dem Rechtsuchenden nicht nur zu seinem Recht verhilft, sondern auch zu Vermögen, etwa indem er für ihn einen Anspruch aus einem Erbe oder einen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch durchsetzt. Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden gesetzlichen Regelung bestand in diesen Fällen keine Möglichkeit, den Rechtsuchenden im Nachhinein auf Gebühren in Anspruch zu nehmen. Während in PKH- und VKH-Fällen immer noch die Chance bestand, dass im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO der Mandant zu Ratenzahlungen oder Einmalzahlungen verpflichtet wurde und damit die Möglichkeit bestand, die Differenz zu den gesetzlichen Gebühren über die Landeskasse ratenweise beizutreiben (§ 50), gab es diese Möglichkeit in Beratungshilfesachen nicht. Es konnte also theoretisch vorkommen, dass der Anwalt seiner bedürftigen Partei zu einem Pflichtteil in Höhe von mehreren zehntausend EUR verhalf, dafür aber lediglich 85 EUR netto zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer abrechnen konnte.
Rz. 137
Nach der Neuregelung der Beratungshilfevorschriften besteht seit dem 1.1.2014 die Möglichkeit, im Nachhinein bei Gericht die Aufhebung der Beratungshilfe zu beantragen und dann mit dem Mandanten die gesetzliche Vergütung abzurechnen. Die Beratungsperson, also der Anwalt, kann die Aufhebung der Beratungshilfe nach § 6a Abs. 2 S. 1 BerHG beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt worden war, etwas erlangt hat.
Dabei kann der Antrag allerdings nur gestellt werden, wenn die Beratungsperson
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noch keine Vergütung nach § 44 S. 1 beantragt hat und |
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den Rechtsuchenden bei der Übernahme des Mandats auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat. |
Die neue Vorschrift des § 6a Abs. 2 BerHG verschafft der Beratungsperson daher nunmehr die Möglichkeit, die gesetzlichen Gebühren auch vom Rechtsuchenden beanspruchen zu können. Wird die Beratungshilfebewilligung aus diesem Grunde aufgehoben, kann die Beratungsperson vom Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen (§ 8a Abs. 2 S. 1 BerHG), also die gesetzliche Vergütung nach dem RVG.
Eine bereits bezahlte Beratungshilfegebühr nach VV 2500 ist auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.
Rz. 138
Darüber hinaus kann der Anwalt mit dem Rechtsuchenden seit dem 1.1.2014 auch eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das bisherige strikte Verbot des § 8 BerHG a.F. ist aufgehoben worden. Sobald allerdings Beratungshilfe bewilligt ist, kann diese Vergütung – zunächst – nicht mehr geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 2 BerHG). Soweit die Beratungshilfebewilligung jedoch aufgehoben wird, kann die Beratungsperson den Rechtsuchenden aus der – dann auflebenden Vergütungsvereinbarung – in Anspruch nehmen, wobei die Aufhebung von der Beratungsperson selbst beantragt werden kann (§ 6a Abs. 2 S. 1 BerHG).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechtsuchenden ist allerdings eine wirksame Vergütungsvereinbarung nach den §§ 3a ff.
Rz. 139
Das Gleiche gilt, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden war und die Beratungshilfe im Nachhinein von Amts wegen aufgehoben worden ist.