I. Vergütungsanspruch gegen die Vertretenen

 

Rz. 4

Auf Grund der gerichtlichen Bestellung des Rechtsanwalts entsteht zwischen diesem und den Personen, für die er bestellt worden ist, ein gesetzliches Schuldverhältnis. Deshalb steht dem Rechtsanwalt der Vergütungsanspruch gegen die Personen, für die er bestellt worden ist, auch dann zu, wenn diese ihm keine Prozessvollmacht erteilt haben oder sie mit seiner Bestellung nicht einverstanden sind.[2]

 

Rz. 5

§ 40 bestimmt, dass der Rechtsanwalt von den Personen, für welche er nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO zum gemeinsamen Vertreter bestellt worden ist, die Vergütung eines von mehreren zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen kann. Die Vergütung ist die Vergütung, die ein Prozessbevollmächtigter als Wahlanwalt fordern kann. Diese Vergütung ist in § 7 geregelt. Nach § 7 Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühren nur einmal. Da der Rechtsanwalt nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO aber für mindestens 20 Beteiligte bestellt ist, erhöht sich nach VV 1008 die Verfahrensgebühr um 2,0,[3] soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Diese Voraussetzung ist bei der Anwendung von § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO immer erfüllt. Der Rechtsanwalt erhält also erstinstanzlich eine 3,3-Verfahrensgebühr (1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 zzgl. 2,0 Erhöhung nach VV 1008).

 

Rz. 6

Daneben hat der Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 2 gegen die Personen, für die er bestellt worden ist, auch Anspruch auf die Erstattung von Auslagen nach VV Teil 7.

 

Rz. 7

Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann nach § 40 auch einen Vorschuss nach § 9 von den Personen verlangen, für die er bestellt ist.

[2] Hansens, NJW 1991, 1137, 1140.
[3] BR-Drucks 830/03, S. 255.

II. Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse, § 45 Abs. 2

 

Rz. 8

Nach § 45 Abs. 2 kann der Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn die Personen, für die er bestellt worden ist, mit der Zahlung der Vergütung in Verzug sind. Verzug liegt vor, wenn die Vertretenen nach Fälligkeit und Mahnung oder nach Zustellung eines Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gemäß § 11 nicht zahlen.

 

Rz. 9

Streitig ist, ob der Verzug eines Vertretenen genügt[4] oder ob alle Vertretenen sich in Verzug befinden müssen.[5] Da von dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt nicht erwartet werden kann, dass er alle 21 oder mehr Personen, für die er bestellt worden ist, in Verzug setzt[6] und § 7 Abs. 2 bestimmt, dass jeder Auftraggeber (Vertretene) dem Rechtsanwalt die Gebühren schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, kann der nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO gerichtlich bestellte Rechtsanwalt bereits für einen Vertretenen, der sich in Verzug befindet, eine Vergütung aus der Landeskasse nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 S. 1 verlangen. Befinden sich mehrere Vertretene in Verzug, so ist hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung aus der Landeskasse § 7 Abs. 2 S. 2 zu beachten. Auf die Ausführungen zu § 7 Abs. 2 wird verwiesen.

 

Rz. 10

Hat der Rechtsanwalt von den Personen, für die er nach § 67a VwGO bestellt worden ist, nach § 40 einen Vorschuss verlangt und befindet sich eine der zur Zahlung verpflichteten Personen, für die er bestellt worden ist, mit der Zahlung des Vorschusses in Verzug, so kann der Rechtsanwalt nach § 47 Abs. 1 S. 2 einen angemessenen Vorschuss für die entstandenen Gebühren und für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse fordern.

[4] von Eicken, AnwBl 1991, 187, 190; Hartmann/Toussaint, § 40 Rn 1; Mayer/Kroiß, § 40 Rn 5.
[5] Hansens, NJW 1991, 1137, 1140.
[6] von Eicken, AnwBl 1991, 187, 190.

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