Rz. 13

Die Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse bestimmt sich nach den §§ 45 ff. Damit berechnet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes gegen die Landeskasse nach der Tabelle zu § 49. Der Rechtsanwalt erhält nach § 46 auch Auslagen vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Vertretenen erforderlich waren. Für die zur notwendigen Unterrichtung der Vertretenen angefallenen Schreibauslagen gilt § 7 Abs. 2 auch im Verhältnis zur Landeskasse.[8]

 

Rz. 14

Für das Festsetzungsverfahren gilt § 55. Der Verzug der Personen, für die der Rechtsanwalt bestellt worden ist, ist glaubhaft zu machen. Hierzu genügt im Regelfall die Erklärung des Rechtsanwalts, dass nach einer in Abschrift beigefügten Mahnung oder nach aktenkundiger Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 11 keine Zahlung erfolgt ist.[9] Teilzahlungen muss sich der Rechtsanwalt nach Maßgabe von § 58 anrechnen lassen, wenn diese die Differenz zwischen Wahlanwaltskosten und Vergütung nach § 49 übersteigen.

 

Rz. 15

Nach Zahlung der Landeskasse kann der Rechtsanwalt die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung von den Vertretenen verlangen (§ 59). Wenn die Vertretenen dies verhindern wollen, so müssen sie, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, die Beiordnung des nach § 67a VwGO gerichtlich bestellten Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe beantragen.

[8] Hansens, NJW 1991, 1137, 1141.
[9] Hansens, NJW 1991, 1137, 1141.

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