Rz. 17

Die besondere Gebühr wird dem Grunde und der Höhe nach durch das OLG bewilligt. Mit der zusätzlichen Gebühr soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Musterverfahren vor dem OLG honoriert werden. Erst durch die Bewilligung des OLG steht der konkrete Gebührensatz fest. Die möglichen Gebührensätze betragen 0,1, 0,2 oder 0,3 (zum Höchstgebührensatz vgl. Rdn 19). Für die Höhe der bewilligten besonderen Gebühr kann das OLG alle Umstände des Einzelfalls heranziehen. In § 41a Abs. 1 S. 2 ist hervorgehoben, dass bei der Bemessung der Gebühr

der Mehraufwand für den Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt,
der Vorteil für die Beigeladenen und
die Bedeutung für die Beigeladenen

zu berücksichtigen sind.

Die in § 41a Abs. 1 S. 2 ausdrücklich genannten Kriterien gelten nicht nur für die Höchstgebühr,[10] sondern dienen auch der Bestimmung der angemessenen Gebühr. Die Kriterien des § 14 Abs. 1 können als weitere Umstände herangezogen werden.

 

Rz. 18

Bei dem Kriterium "Vorteil" geht es darum, ob und inwieweit die Beigeladenen von dem Mehraufwand des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, in dem Musterverfahren profitierten.[11] Bei dem Kriterium "Bedeutung" ist insbesondere einzubeziehen, mit welchem Anteil der Musterkläger am Gesamtgegenstand des Musterverfahrens beteiligt ist. Repräsentiert der Musterkläger, bezogen auf den Gegenstandswert im Sinne von § 41a Abs. 1 S. 4, bereits einen großen Anteil, ist die Bedeutung für die übrigen Beigeladenen geringer einzuschätzen als in Fällen, in denen die Mehrheit der Anteile auf die Beigeladenen entfällt.[12]

[10] So aber BT-Drucks 17/8799, S. 29.
[11] Vgl. BT-Drucks 17/8799, S. 28 f.
[12] BT-Drucks 17/8799, S. 29.

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