Rz. 29

Zuständig für die Bewilligung der besonderen Gebühr ist das OLG (vgl. § 41a Abs. 1 S. 1), bei dem das Musterverfahren anhängig ist.

 

Rz. 30

Bei dem OLG wird die Entscheidung durch den Senat, besetzt mit drei Richtern, getroffen. Zwar ist dies in § 41a nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber aus der Begründung des Gesetzgebers, dass die Grundlagen für die Bemessung der besonderen Gebühr regelmäßig nur durch das Gericht und die Verfahrensbeteiligten nicht aber durch den Vertreter der Staatskasse beurteilt werden könne. Hier kann nur der Senat des OLG gemeint sein, bei dem das Musterverfahren geführt wird. Im Musterverfahren selbst ist der Senat des OLG stets mit drei Richtern besetzt (§ 122 Abs. 1 GVG), weil § 11 Abs. 1 S. 2 KapMuG die Anwendung der Vorschriften über den Einzelrichter in den §§ 348 bis 350 ZPO ausschließt.

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