Rz. 12

Die Voraussetzungen der besonderen Gebühr ist in § 41a Abs. 1 S. 1 normiert.

 

Rz. 13

Voraussetzung ist, dass der Aufwand des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, im Vergleich zu dem Aufwand der Rechtsanwälte, die die Beigeladenen vertreten, höher ist. Hier kommt es auf einen tatsächlichen, vergütungsrechtlich relevanten Mehraufwand an. Die besondere Gebühr scheidet demnach grundsätzlich aus, wenn sich die Rechtsanwälte, die die Beigeladenen vertreten, in vergleichbarer Weise an dem Musterverfahren beteiligen wie der Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt. In diesen Fällen soll eine höhere Vergütung für den Musterklägervertreter nicht gerechtfertigt sein.[7]

 

Rz. 14

Die Bewilligung steht im Ermessen des OLG. Denn § 41a Abs. 1 S. 1 ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Dies gibt dem OLG den nötigen Ermessensspielraum, um allen Fallgestaltungen gerecht werden zu können.[8] Billigkeitserwägungen sind damit möglich.

 

Rz. 15

Deshalb kommt die Bewilligung einer besonderen Gebühr für den Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auch dann in Betracht, wenn sein Aufwand außergewöhnlich hoch ist, aber im Vergleich zu dem Aufwand der Rechtsanwälte, die die Beigeladenen vertreten, nicht höher liegt. Zwar fehlt es an einem Mehraufwand im Verhältnis der Rechtsanwälte zueinander. Ist jedoch der Arbeitsaufwand außergewöhnlich hoch, kommt diesem Arbeitsaufwand als solchem entscheidendes Gewicht zu, ohne dass er in Relation zu dem Arbeitsaufwand anderer Rechtsanwälte in dem Musterverfahren zu setzen ist. Ob ein Arbeitsaufwand außergewöhnlich hoch ist, bemisst sich nicht im Vergleich zu einem "normalen" Prozessverfahren, sondern im Vergleich zu erstinstanzlichen Musterverfahren.

 

Rz. 16

Aufgrund des Ermessensspielraums kann das Gericht auch angemessen reagieren, wenn ein Musterkläger während des Verfahrens ausscheidet und das Verfahren von einem anderen Musterkläger fortgesetzt wird. Es kann entweder einem der Musterklägervertreter keine oder beiden eine niedrigere Gebühr zuerkennen[9] oder beiden Vertretern die volle 0,3-Gebühr bewilligen.

[7] So BT-Drucks 17/8799, S. 29.
[8] BT-Drucks 17/8799, S. 29.
[9] BT-Drucks 17/8799, S. 29.

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