Rz. 56
Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 statthaft. Eine Beschwerde zum BGH gegen die Erinnerungsentscheidung ist nicht gegeben (vgl. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3).
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