Rz. 1
§ 41a enthält eine besondere Gebühr für die Vertretung im erstinstanzlichen Musterverfahren. Sie steht nur dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, zu. Die Gebühr soll seinen Mehraufwand angemessen honorieren.
Rz. 2
Die Gebühr ist auf Antrag durch das OLG zu bewilligen. In Abs. 1 sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung geregelt. Die Gebühr darf einen Gebührensatz von 0,3 nicht überschreiten. Gegenstandswert dieser Gebühr ist die Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Abs. 2, 3 regeln das weitere Verfahren.
Rz. 3
Die Gebühr einschließlich der Umsatzsteuer ist aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt. Als gerichtliche Auslage wird die besondere Gebühr über Nr. 9018 GKG-KostVerz. auf die einzelnen Ausgangsverfahren verteilt, so dass für die Kosten alle Kostenschuldner haften und die Kostenlast letztlich die in den Ausgangsverfahren unterlegenen Parteien trifft.
Rz. 4
Die Regelung ist am 1.11.2012 in Kraft getreten. Ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im Ausgangsverfahren bzw. Musterverfahren (vgl. § 16 Nr. 13) an den Rechtsanwalt vor dem 1.11.2012 erteilt, ist § 41a nicht anzuwenden, weil dann nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung die Vergütung nur nach bisherigem Recht zu berechnen ist.
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