Rz. 35

Die Entscheidung über die Bewilligung der besonderen Gebühr ergeht durch Beschluss. Sie kann auch mit dem Musterentscheid getroffen werden (§ 41a Abs. 3 S. 1). Die gesetzliche Formulierung "mit" lässt offen, ob die Entscheidung über die Bewilligung auch in dem Musterentscheid getroffen werden darf. Empfehlenswert ist dies jedenfalls nicht. Denn der Musterentscheid und die Entscheidung über die Bewilligung unterliegen verschiedenen Verfahrensordnungen (KapMuG bzw. RVG).

 

Rz. 36

In der Entscheidung müssen die Beigeladenen nicht im Rubrum aufgeführt werden (§ 41a Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 KapMuG).

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