I. Auslage des Musterverfahrens

 

Rz. 57

Da die besondere Gebühr zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer aus der Staatskasse gezahlt wird (vgl. § 41a Abs. 4 S. 1), wird der gezahlte Betrag zu einer Auslage des Musterverfahrens nach Nr. 9007 GKG-KostVerz. Nach Nr. 9018 GKG-KostVerz. werden die Auslagen des Musterverfahrens im Verhältnis der geltend gemachten Ansprüche auf die einzelnen Ausgangsverfahren verteilt. Auf diese Weise wird die besondere Gebühr einschließlich Umsatzsteuer in gleicher Weise auf alle Beteiligten des Musterverfahrens verteilt wie andere im Musterverfahren entstandene Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten). Das Kostenrisiko tragen damit alle Beteiligten des Musterverfahrens gemeinsam, ohne dass sich das Kostenrisiko des Einzelnen, insbesondere des Musterklägers, über Gebühr erhöht.[17]

[17] BT-Drucks 17/8799, S. 29.

II. Verteilung

 

Rz. 58

Die Verteilung der gesamten im erstinstanzlichen Musterverfahren entstandenen Auslagen auf die einzelnen Prozessverfahren bestimmt Anm. Abs. 3 zu Nr. 9018 GKG-KostVerz.

Der auf ein einzelnes Ausgangsverfahren entfallende Anteil an den Gesamtauslagen ergibt sich aus dem Verhältnis der jeweils im zugrunde liegenden Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, zu der Summe der Ansprüche aus allen Prozessverfahren, auf die die Auslagen zu verteilen sind. Die Verfahren, denen infolge Klagerücknahme kein Anteil an den Auslagen zugewiesen wird (vgl. Anm. Abs. 2), werden bei der Berechnung der Gesamtsumme der Ansprüche nicht berücksichtigt. Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 9018 GKG-KostVerz. werden Auslagen nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.

 

Rz. 59

 

Beispiel: Verteilung der besonderen Gebühr (§ 41a) auf alle Ausgangsverfahren nach Nr. 9018 Anm. Abs. 3 GKG-KostVerz.

Im Musterverfahren wird dem Rechtsanwalt R, der den Musterkläger M vertritt, die besondere Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer nach § 41a mit einem Gebührensatz von 0,3 bewilligt. Die Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt 900.000 EUR. Im zugrunde liegenden Ausgangsverfahren macht der Kläger K 30.000 EUR geltend. In welcher Höhe wird das von K betriebene Ausgangsverfahren an der besonderen Gebühr brutto beteiligt?

Der Gegenstandswert der besonderen Gebühr beträgt nach § 41a Abs. 1 S. 4 900.000 EUR. Bei einem bewilligten Gebührensatz von 0,3 beträgt die besondere Gebühr 1.457,70 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) 276,96 EUR, mithin zusammen 1.734,66 EUR. Dieses ist eine Auslage im Sinne von Nr. 9007 GKG-KostVerz. Die Verteilung auf das von K betriebene Prozessverfahren erfolgt über Nr. 9018 Anm. Abs. 3 GKG-KostVerz. Der Anteil des von dem Kläger K betriebenen Prozessverfahrens zu der Summe der Ansprüche aus allen Prozessverfahren beträgt 30.000 EUR geteilt durch 900.000 EUR, mithin 3,33 %. Auf die Auslagen von 1.734,66 EUR ergeben 3,33 % 57,76 EUR. Der Betrag von 57,76 EUR ist derjenige Anteil der im Musterverfahren entstandenen Auslagen (hier: besondere Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer nach § 41a), die dem von dem Kläger K betriebenen Prozessverfahren zuzuordnen sind.

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