Rz. 40

Das Gericht spricht keine Bewilligung der Umsatzsteuer aus. Über den Ansatz der Umsatzsteuer ist allein im anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren zu befinden (vgl. Rdn 55).

 

Rz. 41

Liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung der besonderen Gebühr nicht vor, ist der Antrag zurückzuweisen.

 

Rz. 42

Die Entscheidung über die Bewilligung ergeht mangels anderweitiger Regelungen gerichtsgebührenfrei und ohne Kostenerstattungspflicht.

 

Rz. 43

Die Entscheidung über die Bewilligung ist den Beteiligten des Bewilligungsverfahrens mitzuteilen (§ 41a Abs. 3 S. 2). Dies sind der Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt oder vertreten hat, der Musterkläger, die Beigeladenen und der Musterbeklagte. Die Mitteilung kann entsprechend § 11 Abs. 2 S. 2 KapMuG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 41a Abs. 3 S. 4). Die öffentliche Bekanntmachung wird dann durch Eintragung in das Klageregister bewirkt.

 

Rz. 44

Die Entscheidung über die Bewilligung ist unanfechtbar (§ 41a Abs. 3 S. 5).

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