Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 8
Die Vorschrift des § 41a gilt nur für den Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt.
Rz. 9
Der Musterkläger wird durch das OLG, bei dem das Musterverfahren anhängig ist, durch Beschluss bestimmt. Das OLG wählt den Musterkläger nach billigem Ermessen aus den Klägern, deren Verfahren nach § 8 KapMuG ausgesetzt wurden, aus (§ 9 Abs. 2 S. 1 KapMuG). Dabei sind zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 KapMuG):
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die Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen, |
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eine Einigung mehrerer Kläger auf den Musterkläger und |
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die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist. |
Rz. 10
§ 41a gilt nicht für einen Rechtsanwalt, der einen Beigeladenen vertritt, auch dann nicht, wenn er einen hohen Arbeitsaufwand im Musterverfahren getätigt hat.
Die Regelung gilt auch nicht für einen Rechtsanwalt, der den Musterbeklagten vertritt.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 11
Die Vergütung nach § 41a kann nur im erstinstanzlichen Musterverfahren vor dem OLG anfallen. Sie entsteht dagegen nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG; vgl. auch die Erl. zu § 16 Nr. 13. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass weder eine planwidrige Regelungslücke bestehe noch die Interessenlage vergleichbar sei. Der Gesetzgeber habe mit § 41a einen Ausgleich dafür geschaffen, dass das Musterverfahren beim OLG keine gesonderte Gebühr auslöse, weil es mit dem ausgesetzten Ausgangsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 13 bilde. Nur vor diesem Hintergrund habe es der Gesetzgeber für angemessen gehalten, dem Musterklägervertreter eine zusätzliche Vergütung zukommen zu lassen, falls er bei der Durchführung des Musterverfahrens vor dem OLG im Verhältnis zu den Vertretern der Beigeladenen einen relevanten Mehraufwand hatte. Damit werde deutlich, dass der Gesetzgeber die Bewilligungsmöglichkeit der besonderen Gebühr nach § 41a nicht auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren erstrecken wollte. Dieses bilde bezogen auf das Ausgangsverfahren gebührenrechtlich nämlich eine neue, hiervon verschiedene Angelegenheit. Damit erhalte der antragstellende Prozessbevollmächtigte des Musterrechtsbeschwerdeführers für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach § 20 KapMuG vor dem BGH nach VV 3208 bereits eine 2,3-fache Gebühr. Es bestehe kein Anlass, darüber hinaus noch eine zusätzliche Gebühr zu bewilligen, nur weil die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auch gegenüber denjenigen wirke, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hätten.
3. Anspruchsvoraussetzungen (Abs. 1 S. 1)
Rz. 12
Die Voraussetzungen der besonderen Gebühr ist in § 41a Abs. 1 S. 1 normiert.
Rz. 13
Voraussetzung ist, dass der Aufwand des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, im Vergleich zu dem Aufwand der Rechtsanwälte, die die Beigeladenen vertreten, höher ist. Hier kommt es auf einen tatsächlichen, vergütungsrechtlich relevanten Mehraufwand an. Die besondere Gebühr scheidet demnach grundsätzlich aus, wenn sich die Rechtsanwälte, die die Beigeladenen vertreten, in vergleichbarer Weise an dem Musterverfahren beteiligen wie der Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt. In diesen Fällen soll eine höhere Vergütung für den Musterklägervertreter nicht gerechtfertigt sein.
Rz. 14
Die Bewilligung steht im Ermessen des OLG. Denn § 41a Abs. 1 S. 1 ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Dies gibt dem OLG den nötigen Ermessensspielraum, um allen Fallgestaltungen gerecht werden zu können. Billigkeitserwägungen sind damit möglich.
Rz. 15
Deshalb kommt die Bewilligung einer besonderen Gebühr für den Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auch dann in Betracht, wenn sein Aufwand außergewöhnlich hoch ist, aber im Vergleich zu dem Aufwand der Rechtsanwälte, die die Beigeladenen vertreten, nicht höher liegt. Zwar fehlt es an einem Mehraufwand im Verhältnis der Rechtsanwälte zueinander. Ist jedoch der Arbeitsaufwand außergewöhnlich hoch, kommt diesem Arbeitsaufwand als solchem entscheidendes Gewicht zu, ohne dass er in Relation zu dem Arbeitsaufwand anderer Rechtsanwälte in dem Musterverfahren zu setzen ist. Ob ein Arbeitsaufwand außergewöhnlich hoch ist, bemisst sich nicht im Vergleich zu einem "normalen" Prozessverfahren, sondern im Vergleich zu erstinstanzlichen Musterverfahren.
Rz. 16
Aufgrund des Ermessensspielraums kann das Gericht auch angemessen reagieren, wenn ein Musterkläger während des Verfahrens ausscheidet und das Verfahren von einem anderen Musterkläger fortgesetzt wird. Es kann entweder einem der Musterklägervertreter keine oder beiden eine niedrigere Gebühr zuerkennen oder beiden Vertretern die volle 0,3-Gebühr bewilligen.