Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Bewilligung
Rz. 17
Die besondere Gebühr wird dem Grunde und der Höhe nach durch das OLG bewilligt. Mit der zusätzlichen Gebühr soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Musterverfahren vor dem OLG honoriert werden. Erst durch die Bewilligung des OLG steht der konkrete Gebührensatz fest. Die möglichen Gebührensätze betragen 0,1, 0,2 oder 0,3 (zum Höchstgebührensatz vgl. Rdn 19). Für die Höhe der bewilligten besonderen Gebühr kann das OLG alle Umstände des Einzelfalls heranziehen. In § 41a Abs. 1 S. 2 ist hervorgehoben, dass bei der Bemessung der Gebühr
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der Mehraufwand für den Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, |
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der Vorteil für die Beigeladenen und |
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die Bedeutung für die Beigeladenen |
zu berücksichtigen sind.
Die in § 41a Abs. 1 S. 2 ausdrücklich genannten Kriterien gelten nicht nur für die Höchstgebühr, sondern dienen auch der Bestimmung der angemessenen Gebühr. Die Kriterien des § 14 Abs. 1 können als weitere Umstände herangezogen werden.
Rz. 18
Bei dem Kriterium "Vorteil" geht es darum, ob und inwieweit die Beigeladenen von dem Mehraufwand des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, in dem Musterverfahren profitierten. Bei dem Kriterium "Bedeutung" ist insbesondere einzubeziehen, mit welchem Anteil der Musterkläger am Gesamtgegenstand des Musterverfahrens beteiligt ist. Repräsentiert der Musterkläger, bezogen auf den Gegenstandswert im Sinne von § 41a Abs. 1 S. 4, bereits einen großen Anteil, ist die Bedeutung für die übrigen Beigeladenen geringer einzuschätzen als in Fällen, in denen die Mehrheit der Anteile auf die Beigeladenen entfällt.
2. Gebührenhöhe
Rz. 19
§ 41a Abs. 1 S. 3 bestimmt den Höchstsatz der besonderen Gebühr des § 41a. Der Höchstsatz beträgt 0,3. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Gebührensatz von bis 0,3 im Hinblick auf die häufig hohen Gegenstandswerte ausreichend erscheine. Der Angemessenheit dieser Gebührenbegrenzung dürften indes die langwierige Dauer und die besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Musterverfahren entgegenstehen.
3. Gegenstandswert
Rz. 20
Als Gegenstandswert der besonderen Gebühr bestimmt § 41a Abs. 4 S. 4 die Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Dieser Wert ist gesetzlich vorgegeben und ist nicht Bestandteil der Bewilligungsentscheidung des OLG.
Rz. 21
Es ist daher die besondere Gebühr nach § 41a bis zu einem Betrag von 30.266,70 EUR denkbar (0,3 Gebühr auf einen Gegenstandswert von mehr als 30 Mio. EUR).
Rz. 22
Beispiel: Berechnung der besonderen Gebühr (§ 41a)
Im Musterverfahren wird dem Rechtsanwalt R, der den Musterkläger M vertritt, die besondere Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer nach § 41a mit einem Gebührensatz von 0,3 bewilligt. Die Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt 900.000 EUR. Welcher Betrag entsteht für die besondere Gebühr brutto?
Der Gegenstandswert der besonderen Gebühr beträgt nach § 41a Abs. 1 S. 4 900.000 EUR. Bei einem bewilligten Gebührensatz von 0,3 beträgt die besondere Gebühr 1.457,70 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (19 %) 276,96 EUR, mithin zusammen 1.734,66 EUR.