Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Fälligkeit
Rz. 45
Die besondere Gebühr wird mit Abschluss des erstinstanzlichen Musterverfahrens fällig. Die Fälligkeit tritt nicht erst mit Rechtskraft des Musterverfahrens ein.
Rz. 46
Der Heranziehung des § 8 steht nicht entgegen, dass sich der Mehraufwand des Rechtsanwalts, der den Musterkläger vertritt, erst im Nachhinein zuverlässig bestimmen lässt. Da aber eine tatsächliche Betrachtung der anwaltlichen Tätigkeit im Musterverfahren für die Bewilligung der besonderen Gebühr maßgebend ist, ist es rechtlich nicht geboten, abweichend von § 8 die Fälligkeit bis zur Rechtskraft des Musterverfahrens hinauszuschieben (vgl. auch die Erläuterungen zu einem entsprechenden Streit, siehe § 51 Rdn 130 ff.).
Rz. 47
Ist der Auftrag vorzeitig beendigt worden, wird die besondere Gebühr in diesem Zeitpunkt fällig.
Rz. 48
Ab Eintritt der Fälligkeit hemmt der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellende Bewilligungsantrag die Verjährung.
2. Kein Vorschuss
Rz. 49
Ein Vorschuss kann von der Staatskasse nicht gefordert werden (§ 41a Abs. 4 S. 2). Dies kann verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen. Der Mehraufwand für den Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, wird durch die Auswahlentscheidung des OLG nach § 9 Abs. 2 KapMuG, wer Musterkläger wird, ausgelöst. Dabei beruht eine Auswahlentscheidung grundsätzlich auch auf der Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen. Dies zeigt, dass die anwaltliche Aufgabe über die Vertretung des Musterklägers im Musterverfahren hinaus geht und auch die Wahrung der Interessen der Beigeladenen erfassen soll. Weiterhin zeigt die Praxis, dass erstinstanzliche Musterverfahren langwierig sind. Die Vorenthaltung eines angemessen Vorschusses kann daher eine unzumutbare Belastung für den Rechtsanwalt bedeuten. Der dem Rechtsanwalt gegen den Musterkläger zustehende Anspruch auf Vorschuss (§ 9) in Höhe der Verfahrensgebühr (VV 3100) und Terminsgebühr (VV 3104) auf den geringeren Gegenstandswert nach § 23b kann die Belastung des Rechtsanwalts nicht ausreichend beseitigen.
Die Vertretung des Musterklägers durch den Rechtsanwalt ist allerdings keine Form der Indienstnahme Privater für öffentliche Zwecke. Denn es fehlt an der Bestellung des Rechtsanwalts durch das Gericht in dem zivilrechtlichen Musterverfahren. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts beruht allein auf dem Anwaltsvertrag zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Daran ändert auch die Bewilligung einer besonderen Gebühr aus § 41a nichts.