Rz. 5
Die Möglichkeit der Pauschgebühr für den Wahlanwalt besteht für sämtliche Tätigkeiten in allen
▪ | Strafverfahren (Abs. 1), |
▪ | Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,[2] |
▪ | gerichtlichen Bußgeldverfahren (Abs. 1),[3] |
▪ | Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Abs. 1) und |
▪ | Verfahren nach dem IStGH-Gesetz (Abs. 1). |
▪ | Im Gegensatz zu dem Pflichtverteidiger gilt für den Wahlverteidiger die Vorschrift des § 42 auch in einer Gnadensache (VV 4303).[4] Für den Pflichtverteidiger scheidet dies aus, da er dort nicht beigeordnet oder bestellt werden kann, obwohl das RVG hier kurioserweise für den bestellten oder beigeordneten Anwalt eine Festgebühr vorsieht. |
Rz. 6
Eine entsprechende Anwendung des § 42 in einem Verfahren auf Entschädigung nach dem StrEG kommt nicht in Betracht.[5]
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