Rz. 5

Die Möglichkeit der Pauschgebühr für den Wahlanwalt besteht für sämtliche Tätigkeiten in allen

Strafverfahren (Abs. 1),
Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,[2]
gerichtlichen Bußgeldverfahren (Abs. 1),[3]
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Abs. 1) und
Verfahren nach dem IStGH-Gesetz (Abs. 1).
Im Gegensatz zu dem Pflichtverteidiger gilt für den Wahlverteidiger die Vorschrift des § 42 auch in einer Gnadensache (VV 4303).[4] Für den Pflichtverteidiger scheidet dies aus, da er dort nicht beigeordnet oder bestellt werden kann, obwohl das RVG hier kurioserweise für den bestellten oder beigeordneten Anwalt eine Festgebühr vorsieht.
 

Rz. 6

Eine entsprechende Anwendung des § 42 in einem Verfahren auf Entschädigung nach dem StrEG kommt nicht in Betracht.[5]

[2] OLG Jena RVGreport 2007, 119 = RVG-Letter 2007, 55.
[3] OLG Düsseldorf AGS 2012, 566 = RVGreport 2012, 378 = JurBüro 2012, 424.
[4] Mayer/Kroiß, RVG, § 42 Rn 5.
[5] OLG Frankfurt/M. AGS 2007, 619 = RVGreport 2007, 390 = NStZ-RR 2007, 223.

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