a) Antrag (Abs. 1 S. 1)

 

Rz. 23

Erforderlich ist ein Antrag des Rechtsanwalts (Abs. 1 S. 1). Eine Begründung ist nicht erforderlich. Auch im Rahmen des § 42 sollte der Antrag allerdings eine ausführliche Begründung enthalten.[21] Insbesondere sollte ausgeführt werden, welche Umstände die Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens rechtfertigen und erfordern. Eine Bezifferung der begehrten Pauschvergütung ist nicht erforderlich, gleichwohl sachdienlich und hilfreich.

 

Rz. 24

Der Anwalt sollte auch eine kurze Schilderung des Verfahrensablaufs abgeben. Insbesondere sollte er auf solche Tatsachen und Umstände hinweisen, die für das Gericht aus den Akten nicht ersichtlich sind. Dies gilt insbesondere für Besprechungen mit dem Mandanten, Vorbereitung der Verteidigung, Vorbereitung der Hauptverhandlungstermine, rechtliche Prüfungen, Studium der Literatur und Rechtsprechung, Besprechungen mit dem Mandanten, Termine in der Justizvollzugsanstalt sowie Ermittlungen, die der Anwalt zur Entlastung seines Auftraggebers angestellt hat.

[21] Mayer/Kroiß, RVG, § 42 Rn 15; Burhoff/Volpert, RVG, § 42 Rn 13.

b) Frist

 

Rz. 25

Eine Frist ist nicht vorgesehen. Zulässig ist der Antrag allerdings nicht schon mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, sondern erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Erst zu diesem Zeitpunkt steht fest, wer an dem Feststellungsverfahren zu beteiligen ist. Daher muss z.B. auch die Rechtskraft eines Beschwerdeverfahrens nach § 464 Abs. 3 StPO abgewartet werden.[22] Ein vor Rechtskraft gestellter Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.[23]

[22] Burhoff/Volpert, RVG, § 42 Rn 14.
[23] Burhoff/Volpert, RVG, § 42 Rn 14.

c) Unzulässigkeit nach Stellung eines Festsetzungsantrags über die gesetzlichen Gebühren

 

Rz. 26

Ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr ist unzulässig, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat. Dann tritt nach §§ 315 ff. BGB Bindungswirkung ein, so dass für eine Pauschgebühr kein Raum mehr ist.[24] Das Verfahren nach § 42 muss vor einem Festsetzungsantrag durchgeführt werden.

 

Rz. 27

Sind die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt, ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 erst recht unzulässig.[25]

 

Rz. 28

Werden der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr und der Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Vergütung (unter Einbeziehung) der Pauschgebühr gleichzeitig gestellt, so muss der Anwalt dafür Sorge tragen, dass zunächst über den Antrag auf Feststellung der Pauschgebühr entschieden wird. Gegebenenfalls muss er gegen eine vorab ergangene Festsetzung Rechtsmittel einlegen.[26]

[24] OLG Celle AGS 2008, 546 = RVGreport 2008, 382 = StraFo 2008, 398; OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 54.
[25] OLG Bamberg RVGreport 2011, 176 = DAR 2011, 237; OLG Jena AGS 2008, 174 = RVGreport 2008, 25; RVGreport 2010, 414; OLG Köln 4.2.2009 – 2 ARs 2/08.
[26] OLG Jena AGS 2011, 287 = RVGreport 2010, 414.

d) Zuständigkeit

 

Rz. 29

Zuständig ist das OLG, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört (Abs. 1 S. 1). Im Verfahren vor dem BGH ist der BGH zuständig (Abs. 1 S. 5). Zur Festsetzung der Pauschgebühr im Verwaltungsverfahren siehe Rdn 53 ff.nνν

 

Rz. 30

Das OLG entscheidet mit einem Richter (Abs. 3 S. 1). Dieser hat die Sache dem Senat in der Besetzung von drei Richtern zu übertragen, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint (Abs. 3 S. 2).

 

Rz. 31

Soweit der BGH für das Verfahren zuständig ist (Abs. 1 S. 5), ist er auch für die Entscheidung über die Feststellung einer Pauschgebühr zuständig.[27] Er entscheidet also über eine Pauschvergütung für die Tätigkeit der Revisionsbegründung sowie für eine eventuelle Tätigkeit in der Revisionshauptverhandlung. Darüber hinaus entscheidet er auch über eine Pauschvergütung in Ermittlungsverfahren bei Delikten, für die er erstinstanzlich zuständig ist. Hierin unterscheidet sich § 42 von § 51, wonach der BGH nur dann zuständig ist, wenn er den Pflichtverteidiger selbst bestellt hat.

[27] OLG Hamm JurBüro 2007, 529.

e) Anhörung der Beteiligten (Abs. 2 S. 3)

 

Rz. 32

Nach Abs. 2 S. 3 sind die Beteiligten anzuhören, also insbesondere

der Auftraggeber,
der Beschuldigte im Falle des § 52,
der Vertretene in den Fällen des § 53 i.V.m. § 52,
die Staatskasse sowie
alle Beteiligten, soweit ihnen Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind.
 

Rz. 33

Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 ist dagegen nicht vorgesehen.

 

Rz. 34

Dieser erweiterte Kreis der Anhörungsbeteiligten ist erforderlich, da die Feststellung einer Pauschvergütung zugunsten des Wahlanwalts auch Einfluss auf die Kostenerstattung haben kann.

 

Beispiel: Die Berufung eines Nebenklägers wird zurückgewiesen. Ihm werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Durch die Bewilligung einer Pauschvergütung für den Wahlverteidiger des Beschuldigten wäre der Nebenkläger beschwert, weil er dann auch dessen Pauschvergütung zu erstatten hätte.

 

Rz. 35

Die Anhörungspflicht ist insbesondere geboten, weil nach Abs. 4 eine Bindungswirkung eintritt. Sowei...

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