Rz. 53

Der Feststellungsbeschluss über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist kein Vollstreckungstitel.[34] Einen solchen muss sich der Anwalt erst noch beschaffen, sofern der Auftraggeber aufgrund des Beschlusses nicht freiwillig zahlt. Gleiches gilt, wenn ein Dritter auf Freistellung der Anwaltskosten haftet, wie z.B. der Rechtsschutzversicherer oder der Arbeitgeber.

 

Rz. 54

Soweit eine Kostenerstattung in Betracht kommt, kann aufgrund des Bewilligungsbeschlusses der Erstattungsanspruch problemlos festgesetzt werden. Einwendungen gegen die Höhe sind hier nicht mehr möglich. Diese müssen im Verfahren nach § 42 geltend gemacht werden, weshalb hier auch die erstattungspflichtige Partei zu beteiligen ist.

 

Rz. 55

Soweit der Anwalt gegen seinen Auftraggeber vorgehen muss, kommt sowohl das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 in Betracht als auch die sonstigen Möglichkeiten wie Mahnverfahren und Rechtsstreit. Zu diesem Zweck ordnet Abs. 4 an, dass die Feststellung der Pauschvergütung sowohl für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 als auch für den Rechtsstreit bindend ist. Dem Auftraggeber bleiben zwar sämtliche Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren und im Rechtsstreit vorbehalten; allerdings kann er sich nicht mehr darauf berufen, dass die Pauschvergütung unangemessen hoch sei. Diesen Einwand kann er nur im Verfahren nach § 42 vorbringen, in dem er nach Abs. 2 S. 3 zwingend anzuhören ist. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 kommt wegen der Bindungswirkung des Abs. 4 daher ebenfalls nicht in Betracht.

 

Rz. 56

Soweit der Auftraggeber einen Dritten auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch nehmen will, ist die Bewilligung der Pauschgebühr ebenfalls bindend. Dies gilt also sowohl für das Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse als auch gegen einen anderen Beteiligten. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund materieller Erstattungs- oder Ersatzansprüche ein Dritter auf Übernahme der Vergütung (Freistellung oder Zahlung) in Anspruch genommen wird. Auch in diesem Falle ist die Bewilligung der Pauschvergütung nach Abs. 4 bindend. Dies ist insoweit problematisch, als ersatzpflichtige Dritte (z.B. ein Rechtsschutzversicherer oder ggf. der Arbeitgeber) nicht am Festsetzungsverfahren nach § 42 beteiligt sind.

[34] Mayer/Kroiß, RVG, § 42 Rn 23.

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