Rz. 26

Ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr ist unzulässig, wenn der Verteidiger nach Ausübung seines Ermessens zur Bestimmung der angefallenen Gebühren Kostenfestsetzung beantragt hat. Dann tritt nach §§ 315 ff. BGB Bindungswirkung ein, so dass für eine Pauschgebühr kein Raum mehr ist.[24] Das Verfahren nach § 42 muss vor einem Festsetzungsantrag durchgeführt werden.

 

Rz. 27

Sind die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt, ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 erst recht unzulässig.[25]

 

Rz. 28

Werden der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr und der Antrag auf Festsetzung der zu erstattenden Vergütung (unter Einbeziehung) der Pauschgebühr gleichzeitig gestellt, so muss der Anwalt dafür Sorge tragen, dass zunächst über den Antrag auf Feststellung der Pauschgebühr entschieden wird. Gegebenenfalls muss er gegen eine vorab ergangene Festsetzung Rechtsmittel einlegen.[26]

[24] OLG Celle AGS 2008, 546 = RVGreport 2008, 382 = StraFo 2008, 398; OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 54.
[25] OLG Bamberg RVGreport 2011, 176 = DAR 2011, 237; OLG Jena AGS 2008, 174 = RVGreport 2008, 25; RVGreport 2010, 414; OLG Köln 4.2.2009 – 2 ARs 2/08.
[26] OLG Jena AGS 2011, 287 = RVGreport 2010, 414.

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