Rz. 32

Nach Abs. 2 S. 3 sind die Beteiligten anzuhören, also insbesondere

der Auftraggeber,
der Beschuldigte im Falle des § 52,
der Vertretene in den Fällen des § 53 i.V.m. § 52,
die Staatskasse sowie
alle Beteiligten, soweit ihnen Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt worden sind.
 

Rz. 33

Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 ist dagegen nicht vorgesehen.

 

Rz. 34

Dieser erweiterte Kreis der Anhörungsbeteiligten ist erforderlich, da die Feststellung einer Pauschvergütung zugunsten des Wahlanwalts auch Einfluss auf die Kostenerstattung haben kann.

 

Beispiel: Die Berufung eines Nebenklägers wird zurückgewiesen. Ihm werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Durch die Bewilligung einer Pauschvergütung für den Wahlverteidiger des Beschuldigten wäre der Nebenkläger beschwert, weil er dann auch dessen Pauschvergütung zu erstatten hätte.

 

Rz. 35

Die Anhörungspflicht ist insbesondere geboten, weil nach Abs. 4 eine Bindungswirkung eintritt. Soweit das Gericht im Verfahren nach Abs. 1 eine Pauschvergütung bewilligt hat, ist dies sowohl für ein späteres Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 gegen den Auftraggeber als auch für einen Honorarprozess gegen den Auftraggeber bindend. Gleiches gilt für das Kostenfestsetzungsverfahren, also für die Kostenerstattung.

 

Rz. 36

Sonstige Einwendungen materiell-rechtlicher Art bleiben dem Auftraggeber dagegen erhalten. So ist z.B. der Einwand der Schlechterfüllung nicht im Verfahren nach § 42 zu prüfen. Gleiches gilt für die Einrede der Verjährung. Zur Entscheidung solcher Fragen ist das Gericht im Verfahren nach § 42 nicht berufen. Dies bleibt dem ordentlichen Rechtsstreit vorbehalten.

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