1. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 5
Die Möglichkeit der Pauschgebühr für den Wahlanwalt besteht für sämtliche Tätigkeiten in allen
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Strafverfahren (Abs. 1), |
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Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, |
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gerichtlichen Bußgeldverfahren (Abs. 1), |
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Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Abs. 1) und |
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Verfahren nach dem IStGH-Gesetz (Abs. 1). |
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Im Gegensatz zu dem Pflichtverteidiger gilt für den Wahlverteidiger die Vorschrift des § 42 auch in einer Gnadensache (VV 4303). Für den Pflichtverteidiger scheidet dies aus, da er dort nicht beigeordnet oder bestellt werden kann, obwohl das RVG hier kurioserweise für den bestellten oder beigeordneten Anwalt eine Festgebühr vorsieht. |
Rz. 6
Eine entsprechende Anwendung des § 42 in einem Verfahren auf Entschädigung nach dem StrEG kommt nicht in Betracht.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Rz. 7
Die Vorschrift des § 42 kommt zunächst einmal nur für den Wahlanwalt in Betracht, also für
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den Verteidiger im Erkenntnisverfahren, |
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den Verteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, |
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den mit Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalt, |
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den Vertreter des Verurteilten in Gnadensachen |
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den Vertreter
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eines Privatklägers, |
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eines Nebenklägers, |
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eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, |
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des Vertreters im Klageerzwingungsverfahren oder |
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den Beistand |
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eines Verletzten, |
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eines Zeugen oder |
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eines Sachverständigen und |
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den Vertreter im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. |
Rz. 8
Daneben kommt eine Pauschvergütung nach § 42 aber auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt in Betracht, nämlich dann, wenn er nach §§ 52, 53 den Beschuldigten oder einen anderen Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen kann (Abs. 2 S. 2). Sobald der Beschluss nach § 52 Abs. 3 (ggf. i.V.m. § 53) vorliegt, kann auch der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt eine Pauschvergütung nach § 42 beantragen. Für ihn kommen also zwei Pauschvergütungen in Betracht, eine nach § 51 und eine nach § 42.
Rz. 9
Darüber, ob die Inanspruchnahme des Beschuldigten oder eines anderweitig Vertretenen in Betracht kommt, wird allerdings nicht im Verfahren nach § 42 entschieden. Vielmehr muss der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt zunächst das Verfahren nach §§ 52, 53 betreiben und dann dem Gericht im Verfahren nach § 42 den rechtskräftigen Beschluss nach §§ 52, 53 vorlegen. An diesen Beschluss ist das Gericht im Verfahren nach § 42 dann gebunden.
3. Voraussetzungen
Rz. 10
Die Pauschgebühr nach § 42 wird bewilligt, wenn es dem Wahlanwalt (bzw. im Falle der §§ 52, 53 dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt) wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens unzumutbar ist, zu den gesetzlichen Rahmengebühren tätig zu werden. Eine Pauschgebühr darf auch hier nicht bewilligt werden, soweit Wertgebühren entstehen (Abs. 1 S. 2).
Rz. 11
Eine Vergütungsvereinbarung nach §§ 3a ff. hat hier außer Betracht zu bleiben. Der Anwalt kann daher die Pauschgebühr nach § 42 auch dann beantragen, wenn ihm bereits aufgrund einer Vergütungsvereinbarung ein höherer Betrag als die gesetzlichen Rahmengebühren zusteht.
Rz. 12
Dies hat insbesondere Bedeutung für die Kostenerstattung. Soweit nämlich eine Pauschgebühr bewilligt wird, ist diese auch zu erstatten. Insoweit erhält der Wahlverteidiger also faktisch die Erstattung eines vereinbarten Honorars oder zumindest die teilweise Erstattung des vereinbarten Honorars, wenn eine Pauschgebühr bewilligt wird.
Rz. 13
Des Weiteren kann die Feststellung nach § 42 ungeachtet einer Vergütungsvereinbarung Bedeutung haben für die Frage, inwieweit die Staatskasse aufrechnen kann. Die Unwirksamkeit einer Aufrechnung der Staatskasse wird nach § 43 auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung beschränkt. Dazu gehört aber auch eine Pauschgebühr nach § 42, so dass deren Feststellung wiederum erforderlich ist, um die Anrechnungssperre zu ermitteln (siehe § 43 Rdn 16 ff.).
Rz. 14
Erforderlich für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist, dass die Sache besonders umfangreich und besonders schwierig war. Insoweit wird auf die Kriterien des § 51 zurückgegriffen werden können, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.
Rz. 15
Hinzukommen muss, dass es für den Anwalt unzumutbar ist, nach den gesetzlichen Gebührenrahmen abzurechnen. Hier ergeben sich erhebliche Unterschiede zum Verfahren nach § 51. Im Gegensatz zum gerichtlich beigeordneten oder bestellten Anwalt steht dem Wahlanwalt ein Gebührenrahmen zu, so dass er grundsätzlich höhere Geb...