Rz. 7

Die Vorschrift des § 43 gilt für Erstattungsansprüche des "Beschuldigten" oder "Betroffenen". Daher beschränkt sich der Anwendungsbereich auf Strafverfahren und Bußgeldverfahren, was sich zudem aus der Überschrift zu Abschnitt 7 des RVG ergibt.[2] Ebenfalls anzuwenden ist § 43 aber auch auf Verfahren nach VV Teil 6, die einen Beschuldigten oder Betroffenen kennen.

 

Rz. 8

Dagegen ist die Vorschrift nicht anwendbar auf andere Verfahren oder Verfahrenskonstellationen. So ist § 43 nicht anwendbar in sozial- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren.[3] Auch kann z.B. der Anwalt eines insolventen Auftraggebers kein Vorrecht an dessen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.[4]

[2] Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 43 Rn 3.
[3] Siehe Schafhausen, ASR 2012, 36.

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