Rz. 9

§ 43 gilt für alle Rechtsanwälte, die den Angeklagten im Laufe des Verfahrens vertreten haben. Die Vorschrift ist daher nicht auf den Vollverteidiger im Strafverfahren beschränkt, sondern gilt auch für den Verteidiger in der Strafvollstreckung und den Anwalt, der lediglich mit Einzeltätigkeiten (VV 4300 ff.) beauftragt war.

 

Rz. 10

Auf einen Rechtsbeistand, sofern er als Verteidiger zugelassen wurde (§ 138 Abs. 2 StPO), ist die Vorschrift entsprechend anwendbar (Art. IX Rpflege-AnpassungsG).[5]

 

Rz. 11

Auf weitere Vertreter ist die Vorschrift nicht anwendbar, selbst dann nicht, wenn sie als Verteidiger zugelassen sind (z.B. Hochschullehrer).[6]

 

Rz. 12

§ 43 ist auch nicht auf eine Abtretung an eine anwaltliche Verrechnungsstelle anzuwenden. Sie ist hier nur zu beachten, wenn der Anwalt sich die Forderung zunächst in der gehörigen Form des § 43 hat abtreten lassen und er dann wiederum seinerseits die Forderung an die Verrechnungsstelle abtritt. Dann bleibt der einmal entstandene Schutz des § 43 erhalten.[7]

 

Rz. 13

Auch auf den Angeklagten selbst ist die Vorschrift nicht anwendbar. Seine Erstattungsansprüche wegen persönlicher Auslagen, z.B. Terminreisekosten (§ 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO), sind daher nicht bevorrechtigt.[8] Soweit der Angeklagte insoweit einen Erstattungsanspruch hat, kann hiergegen immer die Aufrechnung erklärt werden, auch wenn die Ansprüche abgetreten sind (§ 407 BGB).

[5] Burhoff/Volpert, RVG, § 43 Rn 7.
[6] Burhoff/Volpert, RVG, § 43 Rn 7.
[7] Burhoff/Volpert, RVG, § 43 Rn 7.
[8] LG Bamberg JurBüro 1976, 1353; AG Bamberg JurBüro 1976, 764; AnwBl 1976, 257; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 43 Rn 5.

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